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E. Weitland.
zwischen beiden vor dem unterschriebenen Gerichtshalter nachstehender Erbpachts Contract wohlbedächtig veraltredet und geschloßen worden.
§ 1.
Es überläßt nämlich der Herr Christoph Friedrich Bernd, v. Diringshofen für sich, seine Erben, Erbnehmer und Nachfolger in dem Gute Pinnow dem Bauern Friedrich Gehrke diejenigen 3 Hufen Land in jedem Felde nebst Beiländer, welche nach der getroffenen Separation des Bauerlandes sub Nr. 4 zusammen gelegt sind, nebst dem Wohnhause und dazu gehörige Scheune und Ställe ingleichen der Wörde hinter dem Hofe, welche er bis jetzt bewohnt und genutzet, ferner ein Stück von der bisherigen Bauerkoppel welche zwischen dem Hauptmanns See und dem Bauer Erbpachts Lande liegt und von der Spitze des Hauptmanns Sees durch eine grade Linie 51 Ruthen von der Ecke ab, wo das Gehege an das Erbpachts Land Nr. 6 heranschießt, begrenzt ist. Sub Nr. 4 der Charte von Marien k. J. an in Erbpacht dergestalt und also, daß er, seine Erben und Erbnehmer diesen Bauerhof nach seinem Gefallen jedoch nach Wirtschaftlicher Art auf immerwährende Zeiten nutze.
§ 2 .
Wird dem Erbpächter mit den übrigen fünf Erbpächtern die Nutzung der einen Stube in dem Hirthen Hause, ferner die Hiithung an dem Felchow See, bis an den Weg von Niederlandin nach Felchow, und wo der Weg nach den Stehen ausgehet, zngestanden, und damit die Hüthung der Erbpächter, nicht durch die herrschaftlichen Schafe beeinträchtigt wird, so soll der Schäfer von Marien bis 1. November niemals mit den Schafen auf dieses Hüthungs Revier kommen, bei Vermeidung einer Strafe von fünf Thaler für jeden Übertretungs Fall. Auch wird zugleich wegen des Hirthen Hauses bestimmt, daß da der Bauer Friedrich Gehrke solches mit den übrigen fünf Erbpächtern zur Hälfte nutzet, er mit denenselben auch die Reparatur und Unterhaltungs Kosten, nebst den Feuerschaden Geldern zur Hälfte tragen muß, die andere Hälfte aber der Herrschaft zur Last fällt.
§3.
Verpflichtet sich Erbpächter den Werth der Gebäude nach der durch den Herrn Kammer Conducteur Seeger aufgenommenen Taxe mit 316 Th. 4 Gr. 6 4 schreibe Dreihundert sechszehn Thaler 4 Gr. 6 ^ in klingendem Courant von 1 j i bis x /, 3 zu bezahlen, auch als Erbpacht Geld alljährlich auf Marien 20 Th. geschrieben Zwantzig Thaler an die Herrschaft ebenfalls in klingendem Courant prompt, abzuführen.
§ 4 .
Auf das vorgedachte Ankaufs Geld der 316 Th. 4 Gr. 6 ^ verspricht Erbpächter auf Marien k. J. die Summe von 200 Th. schreibe Zwei-