Heft 
(1917) 25
Seite
63
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Aufhebung der Leibeigenschaft dev Bauern in Pinnow (Kreis Angermiinde). 63

hundert Thaler abzuführen, der Überrest wird hiermit in jährlichen Ratis von 25 Th. schreibe fünf und zwantzig Thaler ebenfalls jedesmahl auf Marien berichtiget, und bis zur völligen Abführung mit fünf vom Hundert verzinset, auch auf Grund dieses Contracts zur Sicherheit des Herrn Erbpachtsgeber im Hypothekenbuch eingetragen.

§ 5.

Übernimmt Erbpächter alle Unglücksfälle, sie mögen Namen haben wie sie wollen, und kann dasselbe auf keinen Fall Remission verlangen.

§ 6 .

Die Gebäude muß Erbpächter aus eigenen Mitteln unterhalten, und kann er dazu von der Herrschaft nicht das Mindeste verlangen, muß solche auch, wenn sie abbrennen sollten auf eigene Kosten wieder auf­bauen, und die Feuer Schaden Beiträge allein übernehmen.

§ 7>

Übernimmt Erbpächter alle auf dem Hofe ruhende öffentliche Lasten und Abgaben so wie sie bisher davon getragen werden mußten, oder von der Landes Behörde etwa noch bestimmt werden dürften, gleich einem wirklichen Eigenthümer.

§ 8 .

Eben so entrichtet er auch noch fernerhin die gewöhnlichen Ab­gaben an Px-ediger, Küster, Schmidt und Nachtwächter, leistet auch fernerhin die Justitiariat Fuhren.

§ 9 .

Muß er mit den übrigen Erbpächtern eine Kuh des Schmidts hier- selbst auf der Weide nehmen.

§ 10 .

Für den Bullen, welche die Herrschaft hält, muß er im Winter alljährlich ein Fuder Heu von Passow oder Stendalschen anfahren.

§ 11.

Zur besseren Unterhaltung der Gebäude bewilligt ihm der Herr Erbpachts Geber aus der hiesigen Ziegelei alljährlich fünfzig Stück Mauersteine unentgeldlich, dafür verpflichtet er sich aber alljährlich zur Ziegelei 3 /< Klafter Holtz auf zwei Meilen weit, oder eine ganze Klafter Holtz auf eine halbe Meile anzu fahren, ohne dafür eine Vergütigung zu verlangen.

§ 12 .

Verpflichtet er sich den Weg nach Felchow zum 6. ten Theil mit Weiden zu besetzen, und werden ihm die ersten Setzweiden von der Herrschaft dazu ohnentgeldlich verabreicht, ferner verpflichtet er sich