Heft 
(1917) 25
Seite
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E. Weitland.

§ 13.

Zu 2 Ruthen Stein Damm-Reparatur oder wenn es die Herrschaft für gut befinden sollte, einen neuen Damm machen zu laßen, zu 2 Ruthen neuen Stein Damm im Dorf die erforderlichen Steine und Sand alljährlich ohnentgeldlich anzufahren, die Steinsetzer Kosten übernimmt die Herrschaft.

§ 14.

Sollte die Herrschaft zur Ziegelei die nötige Erde von seinem Acker nehmen müßen, so muß er sich dieses gefallen laßen, jedoch wird hier­bei ausdrücklich festgesetzt, daß wenn er durch das Wegfahren der Ziegelerde, Schaden an der Saat leiden sollte, ihm dieser Schaden von der Herrschaft vergütet werden muß.

§ 15 .

Erbpächter kann zwar von der Herrschaft nicht aus der Erbpacht gesetzt werden, sollte er oder seine Erben und Nachfolger sich aber solche Vergehen zu Schulden kommen laßen, worauf die Gesetze Zucht­haus oder Festungsstrafe setzen, oder seine Erbpacht 2 Jahre rückständig bleiben, so behält sich die Herrschaft ausdrücklich das Recht vor, ihm das Erbpachts Recht für verlustig, zu erklären und solches auf seine Gefahr und Kosten sub hasta zu stellen, und an den Meistbietenden zu überlaßen.

§ 16 .

In Veräußerungsfällen behält sich die Herrschaft ausdrücklich das Vorkaufs Recht vor, und kann Erbpächter also ohne ihrer Genehmigung das Erbpachts Recht an Niemanden veräußern. Im Fall die Herrschaft aber das Vorkaufs Recht auszuüben nicht für gut finden sollte, so muß der Käufer dieselben 10 Th. schreibe Zehn Thal er Courant Laudemium Gelder bezahlen. Eben diese Summe muß an die Herrschaft bezahlt werden, wenn das Erbpachtsi'echt durch Schenkung, Vermächtnis oder Erbgangsrecht, auf einen anderen als Ehegatten, oder Descendenten übergehet, nur der überlebende Ehegatte, und die Descendenten sind von der Erlegung der Landemium Gelder frei.

§ 17.

Übrigens ist Erbpächter von allem bisherigen Hofe Dienste frei, und weder den Mühlen noch andern Zwangsrechten unterworfen, so wie auch seine Ländereien nicht mit fremdem Vieh behütet werden dürfen.

§ 18 .

Ist Erbpächter gehalten, die von der Herrschaft zur Begrentzung des Erbpachtslandes gesetzte Zäune zu unterhalten, und nicht ausgehen zu lassen, indem diese die besten Grenz Marken abgeben.