Heft 
(1917) 25
Seite
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Aufhebung der Leibeigenschaft der Bauern in Pinnow (Kreis Angermünde). 65

§ 19 .

Willigt Herr Erbpachtsgeber darein, dass der Besitzstand für den Erbpächter im Hypothekenbuch eingetragen werde.

§ 20 .

Begeben sich beide Contrahenten aller gegen diesen Erbpachts Contract etwa stattfindenden Ausflüchte, sie mögen Namen haben wie so wollen, und tragen dahin an

hier diesen Contract anszufertigen.

Nach geschehener Vorlesung und Genehmigung haben beide Contra­henten diese Verhandlung eigenhändig unterschrieben.

Christoph Friedrich Bernd v. Diringshofen Friedrich Gericke.

Quandt.

Actum Piunow den 30. December 1811.

Bei dem heutigen Gerichtstag erscheinen die hiesigen Bauer als

1. der Schulze Friedrich Schlüter

2. der Bauer Christoph Gehrke

3. der Bauer Christian Thoms

4. der Bauer Friedrich Gehrke

5. der Bauer und Gerichtsmann Martin Großkopf und

6. die Bauer Wittwe Schlüter, Dorothe geborene Roßow.

In den Contracten, welche sie unterm 10. Mai d. J. mit der hiesigen Herrschaft wegen des übernommenen Eigentums ihrer Höfe geschlossen, wäre festgesetzt

1. daß der Schulze Friedrich Schlüter

2. er der Christoph Gehrke ....

3. er der Christian Thoms.

4. er der Friedrich Gehrke ....

5. er der Martin Großkopf ....

6. sie die Wittwe Schlüter.

100

10

10

20

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T.

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jährlichen Canon an die Herrschaft bezahlen sollten. Da aber dieser jährliche Canon der Nutzung nicht angemessen sei, indem einer zu wenig, der andere wieder zu viel nach dieser Festsetzung geben sollte, so hätten

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