Heft 
(1907) 15
Seite
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12. (5. ordentliche) Versammlung des XV. Vereinsjahres.

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2. die Erwägung der Maßnahmen, welche zur Erhaltung der Naturdenkmäler geeignet erscheinen,

3. die Anregung der Beteiligten zur ordnungsgemäßen Er­haltung gefährdeter Naturdenkmäler, ihre Beratung bei Feststellung der erforderlichen Schutzmaßregeln und bei Anbringung der zur Erhaltung benötigten Mittel.

Die Erhaltung von Naturdenkmälern selbst und die Be­schaffung der dazu notwendigen Mittel bleibt Sache der Beteiligten. Fonds für derartige Zwecke stehen der Staatlichen Stelle nicht zur Verfügung.

§ ±-

Die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege wird es sich angelegen sein lassen, die auf die Erhaltung der Naturdenk­mäler gerichteten Bestrebungen in gesunden Bahnen zu er­halten.

§ 5.

Die Staatliche Stelle wird in Sachen der Naturdenkmal­pflege Behörden und Privatpersonen auf Anfragen jederzeit Aus­kunft geben, insbesondere darüber, ob ein bezeichneter Gegen­stand als Naturdenkmal anzusehen ist und welche Maßnahmen zu seiner Erhaltung zu empfehlen sind.

Wo es sich um die Erhaltung eines gefährdeten Natur­denkmals handelt, wird sie sich mit den für die Übernahme des Schutzes in Frage kommenden Stellen (Behörden, Gemeinden, Vereinen, Privatbesitzern pp.) in Verbindung setzen, auch je nach Lage des Falles den beteiligten Aufsichtsbehörden (Landrat, Re- gieiungspräsident pp.) von dem Sachverhalt Mitteilung machen. Sofern es zur Erreichung des Zieles erforderlich erscheint, wird sich der Staatliche Kommissar an Ort und Stelle begeben.

§ 6 -

Die Staatliche Stelle für Naturdenkmalptlege steht unter der Aufsicht des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, dem sie unmittelbar berichtet und all­jährlich einen Verwaltungsbericht vorlegt.

§ 7 -

Dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiteu steht bei Ausübung der Aufsicht als beratendes Organ ein Kuratorium zur Seite, in welches seitens des Mini­steriums der geistlichen pp. Angelegenheiten, für Landwirtschaft,