Heft 
(1910) 18
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12- (A ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjalires.

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gröblich verunstaltet werden würde und dies durch die Wahl eines anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die Ver­wendung anderen Baumaterials vermieden werden kann.

Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeinde­vorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Oitspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstands, sofern nicht durch Orts­statut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Tromsö, an Bord M. J.Ilohenzollern, den 15. Juli 1907.

(Siegel.) Wilhelm ß.

v. Bülow. v. Bethmann - Hollweg. Freiherr v. Rheinbaben. Bcseler. v. Arnim, v. Moltke. Holle, zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ortsstatut zum Schutz der Stadt Berlin gegen Verunstaltung

vom 24. Juni 190g.

Auf Grund des Gesetzes gegen die Verunstaltung \on Ort­schaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 wird für den Bezirk der Stadt Berlin gemäß § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nachfolgendes Ortsstatut erlassen:

§ 1 .

Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen ist zu versagen, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde, an und auf folgenden Plätzen und Straßen:

Pariser Platz,

Unter den Linden,

Am Opernhaus und am Zeughaus,

Opernplatz,

Kastanienwald und Universitätsgarten,

Am Festungsgraben,

Hinter dem Gießhause und Straße am Zeughaus, Schinkelplatz,

Schloßplatz,

Lustgarten,

Museumsinsel,

Burgstraße von der Friedrichs- bis zur Kurfürstenbrücke, Am Kupfergraben,

Gendarmenmarkt,