Heft 
(1910) 18
Seite
382
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12. (3. ordentliche) Versammlung des XVill. Vereinsjnhres.

Änderungen in keinem angemessenen Verhältnisse zu den dem Rau- lierrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stellen würden, so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen.

§ 3.

Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, daß die An­bringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aulschriften und Ab­bildungen der Genehmigung der Baupolizeibchörde bedarf. Die Ge­nehmigung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu versagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu versagen ist.

8 I-

Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flüchen, wie Landhausviertcl, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über das sonst polizeilich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden.

§ 3.

Der Beschlußfassung Uber das Ortsstatut hat in den Füllen der 4?§ 2 und 1 eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen.

8 6 .

Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Genehmigung Sachverständige und der Gemeinde­vorstand zu hören. Will die Baupolizeibehördc die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Gemeindevorstand innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an die Auf­sichtsbehörde zu.

In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürger­meister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Ge- meindevorstandes, sofern nicht in dem Ortsstatute etwas anderes be­stimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.

§ 7 -

Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsttatute vor­behaltenen Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätgung des Bezirksausschusses. Die Bestimmungen des § 2, § 5 und § ß finden sinngemäß Anwendung.

8 8 .

Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Be­zirksausschusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungs­bezirkes vorzuschreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und bauliche Änderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das Landschaftsbild