12. (3. ordentliche) Versammlung des XVill. Vereinsjnhres.
Änderungen in keinem angemessenen Verhältnisse zu den dem Rau- lierrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stellen würden, so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen.
§ 3.
Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, daß die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aulschriften und Abbildungen der Genehmigung der Baupolizeibchörde bedarf. Die Genehmigung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu versagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu versagen ist.
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Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flüchen, wie Landhausviertcl, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über das sonst polizeilich zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden.
§ 3.
Der Beschlußfassung Uber das Ortsstatut hat in den Füllen der 4?§ 2 und 1 eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen.
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Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Genehmigung Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Baupolizeibehördc die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Gemeindevorstand innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Ge- meindevorstandes, sofern nicht in dem Ortsstatute etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
§ 7 -
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsttatute vorbehaltenen Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätgung des Bezirksausschusses. Die Bestimmungen des § 2, § 5 und § ß finden sinngemäß Anwendung.
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Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksausschusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzuschreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und bauliche Änderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das Landschaftsbild