12. (3 ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjahres. 381
Abgesehen davon, daß der § 3 dieses Ortsstatuts an sich schon einen Schutz des Bauherrn gegenüber solchen Befürchtungen ausspricht, wird es in erster Linie die Aufgabe des Ortsstatuts sein, hohlen Prunk und leerer Scheinkunst zu begegnen und auf eine ruhige Vornehmheit der Gestaltung der Baulichkeiten hinzuwirken.
Nach ij 5 des Gesetzes hätte der Beschlußfassung durch die Stadtverordneten die Anhörung Sachverständiger vorauszugehen. Wir haben aber begründete Veranlassung, anzunehmen, daß die Aufsichtsbehörde (Oberpräsident), welche gemäß § 43 L. V. G. das Ortsstatut zu bestätigen hat, im Hinblick auf die der Stadtgemeinde Berlin in ihren eigenen Verwaltungskörpern zur Verfügung stehenden Sachkenner von einer solchen Anhörung Abstand nehmen wird.
Wir ersuchen hiernach zu beschließen:
Die Versammlung stimmt dem Ortsstatut zum Schutz der Stadt Berlin gegen Verunstaltung vöm 24. Juni 1909 zu.
Berlin, den 24. Juni 1909.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landwirtschaftlich hervorragenden Gegenden.
Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§ 1 -
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen ist zu versagen, wenn dadurch Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich verunstaltet werden würden.
§ 2 .
Durch Ortsstatut kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. Ferner kann durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt werden würde.
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwürfe dem Gepräge der Umgebung der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und die Kosten der trotzdem auf Grund des Ortsstatuts geforderten