Heft 
(1910) 18
Seite
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12. (3. ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjabres

gebäude). Das Nähere ergibt sich aus der Vorlage, dem Gesetz und dem Wortlaut des Ortsstatuts wie folgt:

Vorlage (I.-Nr. 827 B. I. 09) zur Beschlußfassung, betreffend Ortsstatut zum Schutz der Stadt Berlin gegen Verunstaltung*.

Am 15. Juli 1907 ist das in der Anlage A abgedruckte Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landwirtschaftlich hervorragenden Gegenden erlassen worden.

Es schafft in den §§ 2ü für die Gemeinden eine Grundlage, auf der künftighin hervorragende Stadtteile oder Baulichkeiten gegen unerwünschte Veränderungen geschützt werden können.

In Anerkennung der Bedeutung der Bestrebungen, die Pflege heimatlicher Bauweise zu fördern und die Erhaltung der Eigenart eines Orts- oder Straßenbildes zu sichern, halten wir es für angezeigt, von dem Hecht, welches das neue Gesetz den Gemeinden gibt, Ge­brauch zu machen und im Sinne dieses Gesetzes das anliegende Ortsstatut (Anlage B) zu erlassen.

In Würdigung der besonderen Verhältnisse einer Weltstadt, in welcher trotz der hohen und dauernd steigenden Bodenwerte das werktätige Bürgertum täglich neue Bauanlagen schaffen muß, um der auftretenden Nachfrage nach Wohn-, Geschäfts- und Industrie­räumen zu genügen, haben wir geglaubt, das Ortsstatut von solchen Bestimmungen frei halten zu müssen, welche an cinzelnon Straßen oder Plätzen die Ausnutzungsfähigkeit der Grundstücke hinsichtlich Höhe und Geschoßanzahl der Gebäude beschränken und damit Einzelne wirtschaftlich schädigen würden. Das Gesetz hätte auch zum Erlaß derartiger Bestimmungen ermächtigt. AVir haben uns aber darauf beschränkt, Vorsorge zu treffen, daß

1. sich Neu- und Umbauten an geschichtlich oder künstlerisch bedeutsamen Straßen oder Plätzen den benachbarten Ge­bäuden anpassen, d. II. in der Regel mit dem nötigen Takte unterordnen, damit das Gesamtbild eine Schädigung im ästhetischen Sinne nicht erleidet, daß

2. einzelne geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Bau­werke und deren Umgebung vor der Beeinträchtigung durch unsachliche Bauausführungen geschützt werden, und daß schließlich

3. auch die Anbringung von Reklameschildern und Aufschriften, Schaukästen usw. einer vorherigen Prüfung in Hinsicht auf den Zweck des Gesetzes unterliegt.

Angesichts dieser Zurückhaltung glauben wir bei der Hand­habung dieses Ortsstatuts durch die Baupolizei eine Beeinträchtigung der Interessen unserer Bürgerschaft nicht befürchten zu müssen. Es ist übrigens auch keinesfalls beabsichtigt oder auch nur anzu­nehmen, daß das Ortsstatut hinsichtlich der Neu- und Umbauten dem Bauenden besondere Kosten auferlegen könnte.

» -o.- mm * -****-