202
B. Selffert:
doch so viel wie möglich herauszuschlagen und beizutreiben. Dies geht aus folgenden Magistrntsbeschlüssen hervor:
1) Vom 11. Oktober 1700: „Bei der wiederholten Ordre, dass die hiesige Stadt aller Vorstellung ohngeachtet 100 Stück Ochsen und annoch 7000 Stück Brot liefern soll, ist die ackernde Bürgerschaft nebst noch sehr vielen Bürgern convociret und überlegt worden, wie diese Forderung werkstellig zu machen sei. Worauf resolviret worden: Dass diejenigen Bürger, so keine Hufe haben, ihre Ochsen pro liquidatione') hergeben, und die übrigen oder Bürger, so eigene Hufe haben, vor der Hand hergeben sollen, wodurch eine Summe von öl Stück herauskommt, in Hoffnung, dass der Herr Oberst Popoff, so heute desfalls selbst hier eintreften will, damit auf unser demüthigstes Bitten zufrieden sein wird.
liatione des Roggens ist beliebt, dass der ackernde Bürger nach aller Vermögen dröschen lassen und das gemahlte Mehl an die Bäcker geliefert werden und von ihnen emsig und allein namens der Stadt das Brot ä (> U. gebacken werden soll. Und damit dieserhalb aller Verdacht einer defraudation wegfällt, so soll ihnen das Mehl zugewogen werden. Kein Preis ist nicht bestimmt, sondern es ist resolviret, denen ackernden Bürgern das Getreide in natura wieder zu liefern a. p. 2 ) gez. Wolff, Heller, Beneckendorf, Schmidt, Hundertmark, Katzky u. a.“
2) Vom 12. Oktober 1700t „Da der Herr Oberst v. Popoff Rath und Bürgerschaft überlassen, wegen der geforderten 2<X) Ochsen sich eines proportionirlichen Douceurs 1 ) zu vereinigen, so hat man dato dieserhalb die nöthige UeberlegUng gemacht und ist dahin Übereins gekommen, gedachten Herrn Obersten überhaupt dieser formirten Forderung halber 500 Thal, und ein Schock Ellen feine Leinwand, so derselbe gefordert, anzubieten und zu bezahlen, jedoch sich einen Schein und expresse Quittung auszubitten und von ilun geben zu lassen, dass nunmehro die hiesige Stadt deren ergangenen ordre zufolge alles und jedes an Contribution, Ochseulieferung und was ihm anhängig, richtig und prompt abgeleistet hätte und nunmehro von aller und jeder Forderung gänzlich frei sein sollte.“ —
Zwei in russischer Kursivschrift ausgefertigte Quittungen liegen in der That den Akten bei, doch ist es mir nicht gelungen, ausser der Unterschrift Popoff, der Jahreszahl 1700 und den beiden Summen 2500 und 4020 etwas Näheres herauszubekommen*). Gleich nach dem Abzug der Russen ist folgende Aufstellung gemacht worden:
*) Gegen Rechnung.
’) Anno posteriore, im folgenden Jahre.
*) Angemessenes Trinkgeld.
*) Vgl. Nachtrag, wo über die Summe von 3700 Thalem quittirt ist.