204
B. Seiffert:
solches hingegen von dem Feinde um ein geringes Geld verkaufet und also noch im Lande sey.
Nun ist die Ch. Cammer versichert, dass christlich gesinnte Unterthanen, bey Erkaufung solcher Sachen, die redliche und lobens- würdige Absicht gehabt, selbige aus der Hand des Feindes zu erretten, und gegen Erstattung der Auslagen denen Eigenthiimern zurückzugeben, nicht aber mit dem Schaden ihres Nächsten sich einen unanständigen Vortheil zu stifften.
Damit indessen durchgehends nach einerley Principiis verfahren werden möge: so wird sämmtliclien Gerichtsobrigkeiten p. p., welchen dieses vorgezeiget wird, hiermit anbefolilen, die Verfügung zu machen; dass, wenn jemand ein Stück Vieh, oder sonsten einige Habseligkeit, welche ihm vom Feinde genommen worden, zurückfordert und NH. 1 ) von seiner Obrigkeit oder deren Justitiariis ein unterschrieben und besiegelt Attest produciret, ob und welche Stücke Vieh oder Habseligkeit er bei der feindlichen Invasion verlohrenj solche ihm ohne Weigerung retradiret werden müsse, wenn 1) der Besitzer geständig, oder summarisch dargethan hat, dass er solches während der feindlichen Invasion oder doch nachher an sich gebracht hat und derjenige, so solches zurückfordert, eidlich erhärtet, nicht nur dass das Vieh oder was es sonst ist, sein wahres Eigenthum sei, sondern auch, dass ihm solches bey der feindlichen Invasion weggekommen oder genommen worden; jedoch muss derselbe 2) demjenigen Besitzer die gehabten Auslagen und darauf verwendete Kosten erstatten, weshalb der Inhaber das angegebene Quantum und dass er wirklich so viel und nicht weniger darauf verwendet, auf Verlangen des Eigenthümers eidlich erhärten muss.
Würde aber jemand hiernächst überführet werden, dass er in einem oder dem andern Punkt falsch geschworen, so soll derselbige nicht allein den andern Tlieil völlig schadlos halten, sondern auch als ein Meineidiger aufs Schärfste am Leibe gestraft werden.“
Eine Erweiterung dieses Patents (vom 27. Oktober 176(1) bestimmt näher, wie es zu halten sei, wenn der erste Acquirent die Sachen nicht mehr hat, also die Sachen schon in 3. und 4. Hand sind. Nach einem Reskript vom 27. Dezember 1760 sollen Reklamationen bis Ende Januar 1761 zulässig sein.
Trotz des Abmarsches der Russen schien man vor erneuten Streifzügen derselben nicht ganz sicher zu sein, wenigstens ordnete Kriegsrat Niethe am 2. November 1760 an, dass „Schleunige Nachrichten über feindliche Bewegungen und Märchen an den Kommandanten von Berlin, Herrn v. Sechlin, zu geben seien. Demgemäss habe der Magistrat zu
‘) notabene.