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20. (6. ordentliche) Versammlung des XVIII. Vereinsjahres.
im Kern der Sache nicht an: das Bauwerk ist Eigentum des Staats und dieser möchte die Kosten der Unterhaltung los sein, nun will ein reicher Unternehmer auf der Südseite das angrenzende Gelände einheitlich behauen. Das bietet die schönste Gelegenheit nicht bloß das letztere zu hohem Preise zu verkaufen, sondern auch die Versetzungskosten der Kolonnade herauszuschlagen. Da konnte der Fiskus nicht widerstehen.
Die Stadtgemeinde wird sich dem wohl oder übel fügen müssen. Kommt nunmehr die Frage der Versetzung des Bauwerks, soweit es aus pirnaischem Sandstein gefertigt ist, zur Erörterung, so schlage ich in erster Linie seine Wiederaufrichtung vor der Marienkirche vor. Dieselbe liegt jetzt recht unglücklich, wie versackt. Man könnte durch den Kolonnadenbau sehr wohl eine Vermittelung zwischen dem tiefliegenden Platz um die Kirche und dem höherliegenden Neuen Markt finden. Wird dies nicht beliebt, so bietet der kürzlich von der Stadtgemeinde erworbene ehemalige Botanische Garten so zwar Aufstellungsgelegenheit, als die Kolonnaden sich an der Potsdamer Straße plazieren ließen, von der aus überhaupt der Haupteingang zu der Gartenanlage geplant ist.
B. Persönliches.
II. Auf mehrfache Anfragen kann ich mitteilen, daß Frau Hofgoldschmied Lina Teige, die Witwe unseres unvergeßlichen Mitgliedes Teige, die Kunstwerkstatt ihres Mannes, die einzig in ihrer Art in Berlin dasteht, mit ihren bewährten technischen Kräften in ihrem Hause Holzgartenstr. 8 fortsetzt.
C. Naturgeschichtliches und Technisches.
III. Über den Naturschutz in Schweden erstattet Herr Dr. Carl R. Hennicke im „Tag“ vom 7. d. M. einen Bericht, dem wir folgendes entnehmen:
Am 1. Januar 1910 treten in Schweden drei Gesetze in Kraft, die dem Naturschutz gewidmet sind. Das erste, die Schonung der Naturdenkmäler betreffend, bestimmt, daß Anträge, eine bestimmte Gegend oder einen bestimmten Gegenstand als Naturdenkmal zu erklären, von jedem Beliebigen bei der Behörde gestellt werden können. Ein solcher Antrag wird im Amtsblatt und von der Kanzel herab verkündet, um Interessenten Gelegenheit zum Einspruch zu geben. Erfolgt keiner, dann wird die Angelegenheit der Akademie der Wissenschaften vorgelegt, von deren Urteil es abhängt, ob der Gegenstand oder die Gegend in das Register der Naturdenkmäler eingetragen wird. Die Behörde bestimmt die Maßregeln, die zum Schutze des Naturdenkmals für nötig gehalten werden. Insbesondere ist sie berechtigt, in einer als Naturdenkmal erklärten Gegend den Bau von Wohnhäusern, das Aushängen von Tafeln, das Anbringen von Plakaten, Inschriften und anderen störenden Dingen zu verbieten. Auf Zuwiderhandlungen steht eine Strafe von 5—1000 Kronen. Außerdem ist