Heft 
(1911) 19
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20. (6. ordentliche Versammlung des XVIII. Vereinsjahres.

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die Behörde berechtigt, auf Kosten des Zuwiderhandelnden die wider­rechtlich angebrachten Gegenstände zu entfernen. Von der Strafe erhält der Ankläger zwei Drittel, das dritte Drittel die Naturschutzkasse der Akademie der Wissenschaften.

Das zweite Gesetz behandelt die Nationalparks, die Eigentum der Krone sind. In diesen ist verboten das Zerstören oder Beschädigen von Naturgegenständen, das Bearbeiten oder Wegschaffen von Mineralien, das Fällen und Beschädigen von Bäumen, das Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen, das Jagen, Fangen und absichtliche Töten von Tieren aller Art, außer in der Notwehr, das Beschädigen von Nestern und Ausnehmen von Eiern, das Mitbringen von Hunden, das Aufführen von Baulichkeiten, das Viehweiden und das Anbringen von Tafeln, Plakaten oder Inschriften. Nur die Lappen sollen berechtigt sein, schon früher bestehende Gerechtsame auszuüben. Doch dürfen auch sie nicht Bären jagen. Für jeden National­park soll eine besondere Ordnung vorgeschrieben werden. Die Strafbe­stimmungen sind dieselben wie bei dem vorher angegebenen Gesetz.

Ein drittes Gesetz bestimmt die Grundsätze, nach denen es möglich ist, im Privateigentum befindliche Örtlichkeiten auf dem Wege des Ent­eignungsverfahrens als Naturdenkmäler zu erklären.

AVie lange wird es dauern bis man sich bei uns zu ähnlichen gesetz­lichen Maßnahmen aufschwingt?

IV. Vorlage (J. - Nr. 19 331 B. I./09) zur Beschlußfassung , betreffend die beim Neubau des Märkischen Museums, bei seiner inneren Einrichtung und bei Aufstellung der Sammlungs­gegenstände entstandenen Mehrkosten.

Bei der Erbauung des Märkischen Museums, bei seiner inneren Ein­richtung und besonders bei Aufstellung der Sammlungsgegenstände sind Mehrkosten entstanden.

Schon bei der Fundierung konnten solche nicht vermieden werden, welche die Bauverwaltung damals durch Minderkosten bei der dann fol­genden Ausführung des Gebäudes auszugleichen hoffte.

Diese Mehrkosten bei der Fundierung in Höhe von 42 865 Mk. waren auf nicht vorherzusehende Schwierigkeiten zurückzuführen.

Der Baugrund erwies sich während der Bauarbeiten wesentlich schlechter, als nach dem Ergebnis der an vierzehn verschiedenen Stellen des Geländes bis auf 11,55 m ausgeführten Probebohrungen und auch nach den nachträglichen Kontrollbohrungen erwartet werden konnte.

Im besonderen wurde durch das hierdurch bedingte Tieferlegen der Baugrube und der Fundamentsohlen die Bodenausschachtung um rund 4300 cbm und die Abfuhr um 3300 cbm vermehrt. Des weiteren fanden sich bei der Ausschachtung zahlreiche alte Fundamente vor, deren Ab­bruch, Entfernung und Reinigung für Wiederverwendung des Steinmaterials

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