Heft 
(1911) 19
Seite
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Fragekasten.

Ich deutete an, daß sich seit der Vorstands- und Ausschußsitzung vom März d. J. der Etat bereits heute als undurchführbar erwiesen hat. Mit Kocht wurde die Herausgabe eines Archivbandes, die mehrere Jahre unterblieben ist, gefordert und beschlossen. Das Material dafür hat sich dermaßen angehäuft, daß die Druckkosten die Mittel eines Jahres über­steigen. Darum soll die Ausgabe auf 3000 Mk. beschränkt und auf zwei Jahre verteilt werden. Für das laufende Jahr müßte sich danach ein Fehlbetrag von ca 1500 Mk. ergeben, dessen Tilgung dem nächsten Jahre zufällt. Hoffen wir, daß das Archiv den Aufwendungen und den Erwartungen unserer Mitglieder entspricht. Von diesem Gesichtspunkte bitte ich, den vorgelegten Etat zu betrachten und dem Vorstandsbeschlusse zuzustimmen.

Berlin, den 30. April 1910.

E. Könnebeck.

III. Herr Buchholz legt die vom Konsistorium der Französischen Kirche zum Andenken an die im Jahre 1909 stattgehabte Feier des 400- jährigen Geburtstages des Reformators gestiftete Calvin-Medaille vor.

Die von Alb. Moritz Wolff entworfene, von der Awes Münze (A. Werner & Söhne) geprägte Medaille hat einen Durchmesser von 6 cm.

Die Hauptseite zeigt das Brustbild Calvins und die Umschrift:Jean Calvin30. Juil. 1509.30. Juili 1909. Auf der Rückseite hält eine

sitzende weibliche Figur ein nacktes Knäblein mit der Rechten an sich, während die Linke auf der Bibel lehnt. (Wohl symbolisch die evangelische Kirche und die Französische Kolonie). Hinter dieser Gruppe steht, gleich­sam sie schützend, Kaiser Wilhelm II., in der Rüstung Joachims II., die Rechte auf das Schwert gestützt, am linken Arm den Schild haltend. Im Hintergrund erscheint das Denkmal des Großen Kurfürsten. Umschrift: Post tenebras lux.La Colonie fraixjaise de Berlin.

IV. Herr Professor Dr. Zache: Die Geschichte der Geologie der Provinz Brandenburg mit Lichtbildern. Der Vortrag wird in abgeänderter Form als besonderer Aufsatz erscheinen.

V. Nach der Sitzung zwangloses Beisammensein im Marinehaus.

Fragekasten.

Herrn N.N. Ist ein Hünengrab ein öffentliches Denkmal? Die Frage muß meines juristischen Erachtens unbedingt im Sinne des Strafgesetz­buches bejaht werden, dessen § 304 lautet:

Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Keligionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabdenkmäler, öffentliche Denk­mäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes,