Heft 
(1911) 19
Seite
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Bücherbesprechung

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welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 500 Taler bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar.

Der am meisten bekannt gewordene, imCorr.-Blatt der deutschen Ges. für Anthropologie, XXX. Jahrg., Nr. 3, 1899, S. 17 flg. erörterte Fall betraf das prächtige megalithische Steinzeitgrab unweit Waldhusen bei Lübeck, das ich kurz zuvor mit größtem Interesse betrachtet und das 1897 von 4 Schülern, darunter 3 Sekundanern des Katharinen-Gymnasiums in Lübeck, durch Unter­graben der Tragsteine in viehischer Weise zum Einsturz gebracht wurde. Die Täter wurden gerechterweise zu Geld- bzw. sechswöchigen Gefängnis­strafen verurteilt.

Auf eingelegte Berufung bestätigte das Reichsgericht zu Leipzig dies Erkenntnis vom 17. Dezember 1897 mit folgenden Gründen am 6. März 1898.

Das Landgericht Lübeck hat am 17. Dezember v. J. 4 Gymnasiasten wegen teilweiser Zerstörung des Hünengrabes bei Waldhusen nach § 304 St. G. B. zu je sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Es wurde hierbei ange­nommen, daß ein Hünengrab ein öffentliches Denkmal und ein öffentlich auf- gestellter Gegenstand der Wissenschaft sei. Das Bewußtsein der Angeklagten hiervon wurde aus der Tatsache hergcleitet, daß der Direktor des Gymnasiums in einer Schulrede auf die Bedeutung dieses Hünengrabes liingewiesen hatte. Gegen dieses Urteil hatten zwei der Angeklagten, Richard Th. und Walter Sehr., Revision eingelegt. Sie suchten den Nachweis zu erbringen, daß hier weder von einem Denkmal, noch von einem öffentlich aufgestellten Gegen­stände der Wissenschaft gesprochen werden könne. Das Reichsgericht führte aus: Ob ein Hünengrab, insbesondere das bei Waldhusen, als öffent­liches Denkmal anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die andere Feststellung, daß jenes Hünengrab als öffentlich aufgestellter Gegenstand der Wissenschaft anzusehen sei, ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen ist. Auch der subjektive Tatbestand ist ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Seitdem sind 13 Jahre vergangen und bei jeder zivilisierten Nation des Erdballs gelten dergleichen vorgeschichtliche Ueberreste, zum mindesten, wenn sie zum öffentlichen Eigentum des Staats, der Stadt- und Dorf­gemeinden etc. gehören, als öffentliche Denkmäler, weshalb sie auch in die Verzeichnisse der zu schützenden Denkmäler aufgenommen sind. Das Wald- husener Hünengrab gehört dem lübeckischen Staate. E. Friedei.

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Fichte, Schleiermacher, Steffens über das Wesen der Universität. Mit einer Einleitung herausgegeben von Eduard Sprangcr, Pr.-Doz. der Philosophie an der Universität Berlin. Leipzig, Verlag der Dürrschen Buch­handlung 1910.