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Bttcherschau.
Die Eibe in Deutschland. Man schreibt uns: ln der Unterhaltungs- Beilage befand sich kürzlich ein Artikel: „Naturdenkmalpfiege*, worin es heißt: „Die Eibe wilchst als Naturbaum hier überhaupt nicht mehr*. Dies ist nicht richtig. Denn in Dermbach bei Solbad Salzungen gibt es einen Eibengarten, der von der weimarischen Regierung geschützt wird. Dieser Eibengarten, in den Vorder-Rhönbergen gelegen, befindet sich inmitten eines Buchenbestandes, auf eine Flüche von fünf Hektar verteilt. Es sind noch etwa 500 Eibenbaume, deren älteste von Sachverständigen auf Uber 1000 Jahre geschützt werden. Die Bäume haben einen Durchmesser von 25 bis 65 Zentimeter und eine Höhe bis zu 15 Meter. Die gesamte Holzmassc wird auf etwa 220 Kubikmeter geschützt. Der Boden ist magerer unterer Muschelkalk. Der Darmbacher Eibenwald dürfte nach Umfang, Alter und Beschaffenheit der größte und interessansteste in Deutschland sein.
B. L.-A. 16. April 1912.
Bücherschau.
Veröffentlichungen des Vereins für Geschichte der Mark Brandenburg. Die Hofordnung von 1470 und die Verwaltung am Berliner Hofe zur Zeit Kurfürst Albrechts im historischen Zusa mm enhänge behandelt von Gerhard Schapper. Leipzig, Verlag von ^Dunker und Humblot. 1912. 10,00 M. — Diese sehr sorgfältige Arbeit, sie umfaßt 333 Seiten, besteht aus fünf Kapiteln: Überlieferung, Datum und Quellenwerk der Hofordnung, der Hofstaat, die Hofwirtschaft, die Hof- und Landesfinanzverwaltung und die Kats- und Gerichtsverfassung. Der Kurfürst war ein vorzüglicher Ökonom, der auf übersichtliche und vorausschauende Finanzpolitik den größten Wert legte. Deshalb hatte er für seinen fünfzehnjährigen Sohn Johann, der in der Mark residierte, eine Verordnung verfaßt über die Einrichtung und Verwaltung des Berliner Hofes. Wir lernen eine Fülle von Details kennen und erhalten einen Einblick in die Zustände jener Zeit. Der Mittelpunkt der Hofhaltung war der Mühlenhof am Mühlendamm. Es muß aber aus Franken ein Mühlschreiber namens Plohofer bezogen werden, weil in der Mark keine passende Persönlichkeit vorhanden war. Wir lernen die Aufgaben des Küchenmeisters, des Kammerschreibers und des Rentmeisters kennen und erfahren endlich im letzten Kapitel, welche Leute zum eigentlichen Kegierungswesen gehörten, d. h. Räte waren. Damit kommen wir zu der Frage, ob es damals nebdfi' den gewöhnlichen Gerichten schon ein Kammergericht gegeben habe.
Zache.