Heft 
(1905) 14
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f>. (2. ordentliche) Versammlung des XIV. Vereinsjahres.

a. Rh. mit nnd ladet zu einem Besuch ein, den ich aus eigener An­schauung nur empfehlen kann. Allein der Dom mit seinen deutschen Kaisergräbern lohnt die Reise.

V. Mitteilungen des Bundes Heimatschutz. Nr. 8, Mai 1905. Beherzigen Sie daraus, bitte, die Einladung zu der Bnndes-GeneralVer­sammlung in Goslar vom 12. bis 14. Juni 1905. Der Bund schützt erfreulicher Weise gleiclmiässig Natur und Kultur, sucht auch bei den unausbleiblichen Konfliktsfällen zwischen beiden Faktoren eine Ver­mittelung nnd gerade dies macht die Bestrebungen den heimatkundlichen Vereinen so sympathisch.

Vf. Oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung in Sachen Städteb au.

Berlin. Ein Grundeigentümer am Pariser Platze beabsichtigte auf seinem Hausgrundstück am Brandenburger Tor, das keinen Hof besaß, einen Neubau anfzuführen. Es wurde dem Polizeipräsidenten ein Vor­projekt für ein Haus mit fünf Geschossen zur Genehmigung eingereicht. Die Erlaubnis wurde nicht erteilt, da ein Hof von 40 qm nicht vor­handen sei. Gleichzeitig bemerkte der Polizeipräsident, der Abbruch des alten Hauses dürfe nur mit Erlaubnis erfolgen, zur Fassade sei ferner, weil das Haus auf königliche Kosten erbaut, sei, die Genehmigung des Monarchen erforderlich. In seiner Beschwerde führte der Eigentümer aus, nach einer alten Urkunde sei seinem Besitzvorgänger das Grund­stück frei von jeder Banbeschränkung geschenkt worden. Nachdem der Obeiqmäsident die Beschwerde abgewiesen hatte, erging eine Polizeiver­ordnung, wonach die Fronthöhe der Gebäude an der Westseite des Pariser Platzes das Maß von 16,50 m nnd an der Nord- und Südseite das Maß von 20 m nicht überschreiten dürfe. Der Polizeipräsident nahm darauf seine Verfügungen zurück und erklärte dem Eigentümer, die Fronthöhe des Neubaus dürfe 16,50 m nicht übersteigt n, auch sei nach der Baupolizeiordnung vom 18. August 1897 ein Hof von 40 qm erforderlich. Als der Eigentümer seine Klage aufrecht erhielt, wurde er vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Es erachtete die polizei­lichen Vorschriften für rechtsgültig und führte u. a. aus: Die zuletzt er­wähnte Polizeiverordnung sei erlassen, um eine Verunstaltung der Plätze am Brandenburger Tor zu verhüten; hierzu sei die Polizeibehörde nach § 66 ff. I. 8 des Allgemeinen Landrechts befugt. Auf dein Gebiete des Bauwesens sei der Polizei auch die Wahrung ästhetischer Interessen in gewissem Umfange überwiesen. Unter Verunstaltung sei nur eine grobe Verunstaltung zu verstehen, die jedes offene Auge verletze. Eine Miet­kaserne würde ohne Zweifel den Pariser Platz gröblich verunstalten. Der Neuban würde das Brandenburger Tor mit dem Siegeswagen teil­weise überragen; es handle sich hier um ein Monumenlalwerk, das