Zur Denkmalpflege in der Provinz Brandenburg.
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und vorgeschichtlicher Gegenstände, welche sich im Eigentume von Gemeinden, Schulen, Vereinen etc. befinden, führt der Provinzial-Ivonservator aus, dass der Bestand solcher Sammlungen, welche sich im Eigentum von Gemeinden und Kirchengemeinschaften befinden, durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ministeriellen Verordnungen gesichert erscheine, insofern nach diesen die Genehmigung der Königl. Regierungen zu Veräusserungen oder wesentlichen Veränderungen an im Besitze dieser Körperschaften befindlichen Gegenständen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, eiforderlich sei. Da die Schulen entweder staatliche oder kommunale —jedenfalls öffentliche — Anstalten sind, so geniessen die Sammlungen derselben den gleichen Schutz. Anders verhält es sich mit den von Vereinen angelegten Sammlungen, deren Bestand allerdings in gleicher Weise nicht gesichert ist. Bei der Zerstreutheit der hinsichtlich des Denkmalschutzes bestehenden Bestimmungen und da in diesen die Sammlungen von Vereinen nicht berücksichtigt sind, ist der Erlass eines auf den Schutz der vorhandenen Denkmäler abzielenden Gesetzes anzustreben. Für ein solches sind zwar schon mehrere Entwürfe, sowohl im Kultusministerium als auch vom Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine ausgearbeitet, doch sind dieselben den parlamentarischen Körpern noch nicht vorgelegt worden.
Nachdem Herr Geh. Reg.-Rat Schwartz als den wirksamsten Schutz für derartige Sammlungen die sorgsame Aufstellung und Fortführung eines Inventars derselben empfohlen hatte, wurde der Prov.-Konservator beauftragt, dem Herrn Kultusminister die Bitte vorzutragen, dass bei gesetzlicher Regelung des Denkmalschutzes auch für die Sicherung des Bestandes der Sammlungen von Vereinen Sorge getragen werden möge.
Infolge einer Benachrichtigung des Magistrates zu Brandenburg über den mangelhaften Bauzustand der auf dem altstädtischen Friedhofe daselbst befindlichen Nicolaikirche hat der Prov.-Konservator diese einer eingehenden Besichtigung unterzogen. Diese Kirche, welche bereits 1173 vorhanden war, gehört im wesentlichen der romanischen Kunstperiode an und ist ein durch ihr Alter und ihre Architekturformen bedeutsames Baudenkmal. Wenn sie auch hinsichtlich der Grossartigkeit der Verhältnisse und der Schönheit der Durchführung der Klosterkirche zu Zinna nicht an die Seite zu stellen ist, so ist auf ihre Erhaltung und Wiederherstellung in kunsthistorischen und künstlerischem Interesse grosser Wert zu legen, da andere Kirchen in der Bauart der Basilika, im Backsteinbau und von ähnlichen Abmessungen ans dieser Zeit und Kunstperiode in der Mark Brandenburg nicht vorhanden sind. Abgesehen von der Schadhaftigkeit der Dächer und der Verwahrlosung der Architekturteile — besonders der Gesimse und interessanten Friese an den Aussen- fläehen und der Ausgestaltung im Innern — ist das Gebäude in gutem