Heft 
(1899) 8
Seite
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E. Friedei, Urkunden zur Geschichte der Berliner Anatomie.

3.

Nor. CXII.

Verordnung, dass die Körper von allen Delinquenten, so all- liier am Leben gestraft und executiret werden, ingleichen diejenige so sich selbst ermordet, auf die Anatomie abgefolget werden sollen, vom 15 ten April 1719.

Demnach S® Königliche Majestät in Preussen pp. Unser aller­gnädigster Herr in Gnaden resolviret, dass die Körper von allen Delinquenten so allhier am Leben gestraft und executiret werden, imgleichen diejenige so sich selbst ermorden, es wäre denn, dass wegen der ersteren bei der Confirmation der Urthel expresse ein anderes verordnet, wegen der letztem aber ihrer Familien oder eigener Condition halber, und wann es etwa aus Raserei oder grosser Melancholie geschehen, Bedenklichkeit dabei vorkäme, an Dero hiesigen Societät der Wissenschaften und derselben membrum, den profesorem anatomiae, Hof-Rath und Hof Medicum Henrici zu Fortsetzung der höchst nöthigen anatomischen Uebungen abgefolget werden sollen. Als hat sich männiglich, denen es zu wissen nöthig, insondernheit aber Dero Kriegs-, Hof- und Criminal Gericht, wie auch der hiesige Magistrat gehorsamst darnach zu achten.

Signatum, Berlin den 15 ten April 1719.

4.

Demnach Seine Königl. Majestät in Preussen p. Unser Aller­gnädigster Herr in Gnaden resolviret, dass die Körper derer, so in hiesigen Armen-Häusern verstorben, imgleichen derer unehelichen Weibes-Personen, so während ihrer Schwangerschaft, wie auch in- oder nach der Geburt, verstorben, zum Besten des Publici, und zum Unterricht derer Wehe-M ütter zum allhiesigen Theatro anatomico geliefert werden sollen; als hat dero Kriegs-, Hof- und Criminal- Gericht, nicht weniger Dero hiesiger Magistrat und Beamte zum Mühlenhotf sich allergehorsamst darnach zu achten, und die Ver­fügung zu machen, dass, wenn dergleichen Todesfälle sich ereignen, solche nicht verhehlet, sondern sofort dem zeitigen Stadt-Physico angezeigt werden sollen. Darin geschieliet allerhöchstgedachter Seiner Königl. Majestät allergdstr. Wille und Befehl.

Signatum Berlin, den 28. Augusti 1722.

(L. S.) Wilhelm.

M. L. v. Printzen.

5.

Demnach Seine Königl. Majt. Unser Allergnädigster Herr laut copeylich beyliegender Ordre Allergnädigst wollen, dass aus