E. Friedei, Urkunden zur Geschichte der Berliner Anatomie.
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den hiesigen Armen- und Waysen-Häusern, auch Hospitälern die Todte Cörper zur Anatomie jederzeit gelieffert werden sollen: So wird solches denen Vorstehern des Armen-Wesens liierselbst bekant gemachet, und dabey nachdrücklich anbefohlen, bey denen Armen- und Waysen-Häusern, auch Hospitälern die ernstliche Verfügung zu machen, dass kein Todter Cörper eines Hospitaliten, der Allmosen genossen, oder aus der Armen-Casse sonsten beerdiget worden müsste, fernerhin begraben, sondern bey der Anatomie Cammer angegeben und dahin abgefolget werde.
Berlin den 26. Januarii 1724.
ad Speciale Mandatum
An v. Katsch,
die Vorsteher des hiesigen Armen Wesens.
6 .
S. Königl. Maj. in Preussen Unser allergndgstr. Herr befehlen Dero Würcklichen Gekeimte Etats Ministre von Katsch hiermit in Gnaden die Verfügung zu machen dass aus dem hiesigen Armen- und Waysen Häusern und Hospitalen die Todten Cörper zur hiesigen Anatomie Cammer jederzeit auf Verlangen ohne ferners raisoniren abgefolget werden, wie denn der Doctor Budaeus und und Regiements-Feldscheer Sempf, sich deshalb melden, und wie es damit zu halten, angeben werden.
Berlin, d. 26. Jan. 1724.
gez. Fr. Wilhelm.
Ordre an dem Würkl. Geheiinte Etats Ministre von Katsch. Dass aus denen hiesigen Armen und VVaysen- häusern auch Hospitalen die Todten Cörper zur Anatomie jederzeit abgefolget werden solln.
7.
Demnach Seiner Königl. Majestätt in Preussen, Unserm allergnädigsten Herrn allerunterthänigst vorgetragen, wasgestalt es auf dem hiesigen Theatro Anatoinico an Subjectis oder Todten Cörpern fehle, und dass den au die Vorsteher, des hiesigen Armen-Wesens und der Hospitäler deshalb ergangenen Verordnung nicht nach- gelebet werde.
Alss lassen allerhöchst Dieselbe nicht nur ermeldte Vorsteher hierdurch in Gnaden erinnern und zugleich ernstlich, auch bey Vermeidung arbitrairer Strafe befehligen, nach Insinuation dieses keine Leichen weiter zu begraben sondern alle Cörper derer in den