Heft 
(1892) 1
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Satzungen

der Gesellschaft für Heimatkunde der Provinz Brandenburg

zu Berlin.

§ 1 .

Die im März 1892 begründete Gesellscliaft für Heimatkunde der Provinz Brandenburg (Abkürzungsname: Brandenburgische Gesellschaft) bezweckt:

A. die Förderung der Landeskunde, der Altertumskunde und der Geschichtskunde der Provinz Brandenburg einschliesslich des Stadtkreises Berlin durch Wort und Schrift; B. die Unterstützung des den gleichen Zwecken dienenden Mär­kischen Provinzial-Museums der Stadtgemeinde Berlin mit Rat und That;

C. den Schutz der natürlichen und geschichtlichen National- Denkmäler innerhalb des Gebietes, beziehendlich die Unter­stützung der dem Denkmalsschutz dienenden Anordnungen der Behörden;

D. das wissenschaftliche Zusammenarbeiten und die kollegialische Verständigung mit den innerhalb des Gebietes vorhandenen Vereinigungen verwandter Richtung.

§ 2 .

Die Gesellschaft hat ihren Sitz zu Berlin.

§ 3 .

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.

§ 4 .

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Mitglieder und der Behörden, ingleichen aus den Stiftungen, ausserdem aus den Büchern, Urkunden, Bildern, Karten, Plänen etc., sowie den sonstigen Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen.

§ 5.

Die Gesellschalt besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, sowie aus den Gönnern. Diese sämtlichen Personen und der Ehrenpräsident halten Anspruch auf unentgeltliche Lieferung der regelmässigen Vereinsschriften.