Satzungen
der Gesellschaft für Heimatkunde der Provinz Brandenburg
zu Berlin.
§ 1 .
Die im März 1892 begründete Gesellscliaft für Heimatkunde der Provinz Brandenburg (Abkürzungsname: Brandenburgische Gesellschaft) bezweckt:
A. die Förderung der Landeskunde, der Altertumskunde und der Geschichtskunde der Provinz Brandenburg einschliesslich des Stadtkreises Berlin durch Wort und Schrift; B. die Unterstützung des den gleichen Zwecken dienenden Märkischen Provinzial-Museums der Stadtgemeinde Berlin mit Rat und That;
C. den Schutz der natürlichen und geschichtlichen National- Denkmäler innerhalb des Gebietes, beziehendlich die Unterstützung der dem Denkmalsschutz dienenden Anordnungen der Behörden;
D. das wissenschaftliche Zusammenarbeiten und die kollegialische Verständigung mit den innerhalb des Gebietes vorhandenen Vereinigungen verwandter Richtung.
§ 2 .
Die Gesellschaft hat ihren Sitz zu Berlin.
§ 3 .
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
§ 4 .
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Mitglieder und der Behörden, ingleichen aus den Stiftungen, ausserdem aus den Büchern, Urkunden, Bildern, Karten, Plänen etc., sowie den sonstigen Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen.
§ 5.
Die Gesellschalt besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, sowie aus den Gönnern. Diese sämtlichen Personen und der Ehrenpräsident halten Anspruch auf unentgeltliche Lieferung der regelmässigen Vereinsschriften.