Heft 
(1892) 1
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Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.

§ 6 .

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und der Aus­schuss. Beide Körperschaften sind befugt, sich innerhalb der Satzungs- bestinnnungen eigene Geschäftsanweisungen zu geben. Insbeson­dere soll es dem Vorstand verstattet sein, für einzelne wissenschaftliche Gebiete oder Zwecke besondere wissenschaftliche Ausschüsse zu bilden.

§ 7 .

Als ordentliche Mitglieder können sowohl selbständige Per­sonen beiderlei Geschlechtes, als auch juristische Personen, Körper­schaften, Gesellschaften, Vereine u. s. f. aufgenommen werden. Die letz­teren haben als solche nur Anrecht auf Eine Stimme.

§ 8 .

Zu korrespondierenden Mitgliedern können nur ausserhalb der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin wohnhafte Per­sonen ernannt werden, welche der Gesellschaft wiederholt förderlich gewesen sind. Korrespondierende Mitglieder, welche ihren Wohnsitz in der Provinz Brandenburg oder im Stadtkreis Berlin nehmen, können der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder beitreten. Einer besonderen Aufnahme derselben nach § 11 bedarf es nicht, die Betreffenden haben aber alsdann den laufenden Beitrag innerhalb 4 Wochen nach erklärtem Beitritt zu zahlen.

§ 9 .

Zu Ehrenmitgliedern können Personen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, gewählt werden, welche sich durch gemeinnützige oder wissen­schaftliche Leistungen oder durch besondere Förderung der Gesellschafts­zwecke verdient gemacht haben.

§ 10.

Zu Gönnern der Gesellschaft können Personen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, gewählt werden, welche erhebliche Stiftungen für die Zwecke der Gesellschaft errichten. Die Namen der Gönner werden in ein besonderes Buch,das Goldene Buch der Gesell­schaft für Heimatkunde, eingetragen, auch können die einzelnen Stiftungsmassen mit den Namen der Stifter bezeichnet werden.

Die Gönnerschaft tritt, sofern ihr durch den Vorstand wichtige Geldangelegenheiten unterbreitet werden, als begutachtender Finanz­ausschuss zusammen.

§ 11 .

Die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied der Gesellschaft erfolgt auf Vorschlag von zwei Mitgliedern.

Der Name des Vorgeschlagenen wird, unter Bezeichnung der Ein­führenden, schriftlich bekannt gemacht. Der Vorgeschlagene gilt als