4 Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.
aufgenommen, wenn bis zum Schluss der zweitnächsten Arbeitssitzung kein Einspruch beim Vorstand erhoben ist. Ueber einen mit Gründen und unter Namensnennung erhobenen Einspruch entscheidet der Vor- stand mit dem Ausschuss zusammen in vertraulicher Sitzung durch einfache Stimmenmehrheit. Sprechen sich 10 oder mehr Mitglieder gegen die Aufnahme aus, so gilt die letztere ohne Weiteres selbst dann als abgelehnt, wenn die Widersprechenden keine Gründe anführen. ln keinem Falle dürfen die Ablehnungsgründe dem Zurückgewiesenen mit- geteilt oder anderweitig veröffentlicht werden.
§ 12 .
Jedes ordentliche Mitglied zahlt jährlich einen Beitrag von 12 Mk., welcher nach Belieben in halbjährlichen Raten oder auf einmal entrichtet werden kann. Mitglieder, welche vor dem 1. Oktober eintreten, zahlen den ganzen, solche, welche nach dem 1. Oktober eintreten, den halben Jahresbeitrag. Vergleiche im Uebrigen § 14.
§ 13 .
Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gesellschafts- Gönner sind vom Beitrag befreit. Andere Mitglieder können vom Beitrag nur durch übereinstimmenden Beschluss des Vorstandes und Ausschusses befreit werden. Vergleiche ferner § 15.
§ 14 .
Die Beitragsraten (§ 12) sind innerhalb der ersten 4 Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei unterbleibender rechtzeitiger Zahlung erfolgt die Einziehung durch den Schatzmeister auf Kosten des Säumigen mittels Nachnahme gegen Uebersendung der Quittung bezw. der jährlichen Mitgliedskarte. Wird die Zahlung des Beitrags verweigert oder bleibt das Mitglied mit dem Beitrag über 1 Geschäftsjahr im Rückstande, so kann durch Beschluss des Vorstandes — unbeschadet des Rechts auf Einziehung des Beitrages — festgesetzt werden, dass die Mitgliedschaft des Säumigen verwirkt sei.
§ 15.
Ein ordentliches Mitglied, welches einen einmaligen Beitrag von mindestens 300 Mk. zahlt, ist von Zahlung der Jahresbeiträge ferner- hin entbunden.
§ 16.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn dasselbe durch rechtskräftiges Urteil mit einer entehrenden Strafe belegt ist. Der Ausschluss kann stattfinden, wenn das Mitglied durch fortgesetztes Verhalten die Achtung der Gesellschaft schädigt. Im ersten Falle erfolgt die Ausschliessung durch Vorstandsbeschluss, im zweiten Falle,