Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.
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nachdem der Beteiligte gehört worden ist, durch übereinstimmenden Beschluss des Vorstandes und Ausschusses in geheimer Sitzung. In der Einladung zu letzterer muss die Angelegenheit als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet werden. Gegen diese Entscheidung ist weder der Rechtsweg noch eine Beschwerde oder Berufung zulässig. Ueber die bezüglichen Verhandlungen selbst ist Stillschweigen zu beobachten.
§ 17 .
Die Ehrenmitglieder und die Gönner werden von der Gesellschaft in ordentlicher Sitzung auf übereinstimmenden Vorschlag des Vorstandes und des Ausschusses gewählt.
§ 18 .
Der Vorstand besteht aus:
1. einem Ehrenpräsidenten,
2. einem Ersten Vorsitzenden,
3. einem Zweiten Vorsitzenden,
4. einem Ersten Beisitzer,
5. einem Zweiten Beisitzer,
6. einem Ersten Schriftwart,
7. einem Zweiten Schriftwart,
8. einem Pfleger,
9. einem Schatzmeister,
10. einem Archivar,
11. einem Bibliothekar.
Die Mitglieder des Vorstandes — mit Ausnahme des Ehren-Präsidenten — werden aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt.
Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich nach aussen hin verpflichten sollen, sind im Namen der Gesellschaft vom Ersten Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von seinem Vertreter, und mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch den Ersten Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch seinen Vertreter. Eine Vorstandssitzung muss stattfinden, wenn 3 Vorstandsmitglieder schriftlich darauf antragen.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügen 5 Mitglieder desselben. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mittels einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind im Protokollbuch zu vermerken, auch vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Der Ehrenpräsident. Die Gesellschaft kann, insofern sie es für wünschenswert erachtet, einen Ehrenpräsidenten erwählen, ohne