6 Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.
hierbei auf die Mitglieder beschränkt zu sein. Die Wahl erfolgt auf unbeschränkte Zeit in der April-Versammlung.
Einer Mitwirkung des Ehrenpräsidenten bei Erledigung der dem Vorstande obliegenden Geschäfte bedarf es nicht. Sobald der Ehrenpräsident erscheint, steht ihm das Recht des obersten Vorsitzes zu, auch übt er alle Mitgliederbefugnisse aus. Vom Mitgliederbeitrag ist er dauernd entbunden.
2. Dem Ersten Vorsitzenden liegt die Repräsentation der Gesellschaft nach innen und aussen vorzugsweise ob, soweit der Ehrenpräsident hierauf keinen Anspruch erhebt. Der Erste Vorsitzende hat auf die Aufrechterhaltung eines allseitigen guten Einvernehmens in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Er führt den Vorsitz in sämtlichen Versammlungen der Gesellschaft und des Vorstandes und leitet dieselben. Er bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände, der Vorträge, Besprechungen und der Veröffentlichungen der Gesellschaft. Ihm steht die Anberaumung der örtlichen Besichtigungen, Ausflüge, Wanderversammlungen und Festlichkeiten, sowie die Bestimmung zu, ob hierbei Gäste zuzulassen sind, bezw. unbeschränkte Oeffentlichkeit stattfinden soll. Für alle diese Fälle hat er die Tagesordnung festzustellen. Er ist berechtigt, einzelne seiner Geschäfte dauernd oder zeitweilig auf den Zweiten Vorsitzenden zu übertragen.
3. Der Zweite Vorsitzende übernimmt die Geschäfte des Ersten Vorsitzenden, soweit dieser ihm solche überträgt, ausserdem bei längerer Behinderung desselben.
4. Der Erste Beisitzer tritt entsprechend im Falle einer Behinderung des Zweiten Vorsitzenden ein.
5. Der Zweite Beisitzer tritt entsprechend im Falle der Behinderung des Ersten Beisitzers ein.
6. Der Erste Schriftwart führt die Mitgliederliste und das Protokoll in den Hauptversammlungen; er verfasst und besorgt die Einladungen zu den Vereinssitzungen wie zu den örtlichen Besich- tigungen, Ausflügen, Wanderversammlungen und Festlichkeiten. Die Vorbereitung zu diesen örtlichen Besichtigungen, Ausflügen, Wander- versammlungen und Festlichkeiten liegt ihm ob, er kann sich dazu, unter seiner verantwortlichen Oberleitung, der Mithilfe anderer Mitglieder des Vereins bedienen. Er überwacht den Druck der Vereinsschriften und vermittelt den Austausch derselben.
7. Der Zweite Schriftwart vertritt den Ersten Schriftwart im Falle der Behinderung und führt in allen Versammlungen das Protokoll, soweit dies Amt nicht dem Ersten Schriftwart obliegt, überwacht auch das Fremdenbuch, in welches die Gäste der Gesellschaft einzutragen sind.