Heft 
(1892) 1
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Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin. 7

8. Der Pfleger verwaltet das Gesellschaftsvermögen, einschliesslich der in Geldeswerth bestellenden Stiftungen, und führt das Goldene Buch der Gönner. Soweit nichts Anderes vom Vorstände ausdrücklich beschlossen wird, ist der Effektenbesitz der Gesellschaft bei der Reichs­bank zu deponieren. Im März jeden Jahres berichtet der Pfleger dem Vorstande und Ausschuss und in der jährlichen Hauptversammlung den Mitgliedern über den Vermögens- beziehendlich Stiftungsstand schriftlich. Vergleiche §§ 28 und 29. ln zeitweiligen Behinderungs­fällen vertritt ihn der Schatzmeister.

9. Der Schatzmeister besorgt die Kassen-Angelegenheiten und führt die Rechnungsbücher des Vereins. Er quittiert über die Beiträge, belegt und verwahrt auch die sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht an den Pfleger abzuliefern sind, kassenmässig. Zahlungen hat er, falls solche im Gesellschaftshaushalt nicht ein für alle Mal vorgesehen sind, nur dann zu leisten, wenn dieselben vom Ersten Vorsitzenden bezw. in Behinderungsfällen von dessen Stellvertreter, ausserdem aber noch von einem anderen Vorstandsmitgliede angewiesen sind. Der Schatzmeister hat darauf zu sehen, dass die Zahlungen den betreffenden Haushaltstitel nicht überschreiten. Er hat auf etwaige Ueberschrei- tungen, sowie auf sonstige Zahlungsbedenken den Ersten Vorsitzenden rechtzeitig aufmerksam zu machen. Zahlungen, welche im Gesell- schaftshaushalt nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorgängigen Zu­stimmung des Vorstandes bis 100 Mk., bei grösseren Beträgen auch noch der Zustimmung des Ausschusses.

Der Schatzmeister legt in der jährlichen Hauptversammlung namens des Vorstandes gemäss § 29 die Rechnung für das verflossene Ge­schäftsjahr, sowie den Haushaltsentwurf für das folgende Geschäfts­jahr, nach der Durchschnitts-Berechnung der letzten 8 Geschäftsjahre bearbeitet, vor und berichtet am 1. April jeden Jahres über den vor­handenen Bestand der einzelnen Abteilungen des Vereinshaushalts.

Er hat die Urkunde über die Brandversicherung des Gesell- schaftseigentums in Verwahrung.

Bei zeitweiliger Behinderung vertritt ihn der Pfleger.

10. Der Archivar verwaltet die Urkunden und Handschriften sowie die sonstigen Sammlungen der Gesellschaft, jedoch nicht die Bücher, Karten, Pläne und bildlichen Darstellungen. Er sorgt dafür, dass jene Gegenstände stets übersichtlich geordnet und verzeichnet sind, sowie dass die Benutzungsordnung streng innegehalten wird. Er ver­tritt bei Behinderung der Schriftwarte die letzteren. Zur jährlichen Hauptversammlung legt der Archivar ein übersichtliches Verzeichniss der Urkunden, Handschriften und Sammlungen vor. Der Archivar wird bei zeitweiliger Abwesenheit oder sonstiger Behinderung durch den Bibliothekar vertreten.