Heft 
(1892) 1
Seite
8
Einzelbild herunterladen

8 Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.

11. Der Bibliothekar verwaltet die Sammlung der Bücher, Karten, Pläne und bildlichen Darstellungen. Zur ordentlichen Hauptversammlung legt er ein übersichtliches Verzeichnis der Bücher, Karten, Pläne und Darstellungen der Gesellschaft vor. ln Behinderungsfällen vertritt ihn der Archivar.

§ 19.

Die Vorstandsämter sind sämtlich unbesoldete Ehrenämter. Durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und Ausschusses kann jedoch bestimmt werden, dass einem Vorstandsmitgliode beziehendlich einem anderweitigen Mitgliede, sei es für ausserordentliche Fälle, sei es für grössere fortlaufende Gesellschaftsarbeiten, eine besondere Ent­schädigung oder Beihilfe ausnahmsweise und zeitweilig gewährt werde. Die Höhe und die Dauer dieser Entschädigung oder Beihilfe wird durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und Ausschusses festgestellt, ln derselben Weise kann diese Entschädigung oder Beihilfe jeder Zeit entzogen werden.

§ 20 .

Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen März-Sitzung durch Stimmzettel, und zwar auf 2 Geschäftsjahre, gewählt. Bei der Wahl hat jedes ordentliche Mitglied Stimmrecht. Ergiebt sich im ersten Wahlgange keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben oder, bei einer grösseren Stimmengleichheit, durch das von der Hand des zeitigen Vorsitzenden zu ziehende Loos bestimmt sind, Stichwahl statt. Bleibt diese unentschieden, so entscheidet das von der Hand des zeitigen Vorsitzenden zu ziehende Loos. Auf Antrag eines ordentlichen Mit­gliedes kann die Wahl durch mündliche Zustimmung erfolgen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

§ 21 .

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der 2jährigen Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand für die Zwischenzeit durch Selbstwahl.

§ 22 .

Der Ausschuss hat die Aufgabe, dem Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten als Beirat zu dienen. Er besteht aus mindestens 6 und höchstens 12, aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder zu wählenden Personen. Der Vorstand bestimmt, ob und wann innerhalb der zwei­jährigen Geschäftsperiode der Ausschuss über jene Mindestzahl hinaus zu verstärken sei.

§ 23.

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt alle 2 Jahre in der ordentlichen Sitzung des April. Bei derselben hat jedes ordentliche Mitglied Stimmrecht. Zum Zweck der Wahl hat der Vorstand eine Vorschlagsliste mit der doppelten Anzahl der zu wählenden Mitglieder