Heft 
(1892) 1
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Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin. 9

aufzustellen. Diese wird den Wäldern mit der Einladung zur Sitzung zugestellt, und sind von ihnen in derselben die von ihnen gewünschten Personen aus der Zahl der aufgestellten Namen zu bezeichnen; jedoch steht es den Wählern frei, auch andere Mitglieder als die vom Vor­stand vorgeschlagenen, in die gedachte Liste einzutragen beziehendlich zu wählen. Die also festgestellte Vorschlagsliste dient als Stimmkarte. Stimmkarten nicht erschienener Mitglieder bleiben unberücksichtigt. Diejenigen Personen, welche hiernach die einfache Stimmenmehrheit haben, gelten als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Hand des die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu ziehende Loos. Frühere Mitglieder des Ausschusses sind wiederwählbar.

§ 24.

Der Ausschuss erwählt aus seiner Mitte einen Obmann, der in den Ausschusssitzungen den Vorsitz führt, desgleichen einen Obmann- Stellvertreter.

Der Obmann beruft den Ausschuss, so oft er dies notwendig erachtet, oder die Einberufung, sei es zum Beirat des Vorstandes von letzterem, sei es von der Hälfte der Ausschussmitglieder unter kurzer Angabe der Veranlassung, beantragt wird. Im letzteren Falle hat die Einberufung binnen längstens 2 Wochen zu erfolgen.

Der Ausschuss ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

§ 25.

Der Ausschuss nimmt, wenn er vom Vorstande als Beirat zu­gezogen wird, an dessen Sitzungen mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Alle für die gesamte Gesellschaft bestimmten Anträge und Mit­teilungen des Ausschusses hat der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschaftssitzung zu stellen und in dieser vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 27.

Im Falle Ausscheidens von Ausschussmitgliedern im Laufe der zwei Geschäftsjahre ergänzt sich der Ausschuss durch Selbstwahl bis zu derjenigen Anzahl von Mitgliedern, welche er vor jenem Ausscheiden besass.

§ 28.

Der Vorstand hat Anfangs März zunächst dem Ausschuss einen Geschäftsbericht über das ablaufende Geschäftsjahr zu erstatten und die Verwaltungsrechnung zu legen. Der Ausschuss prüft dieselbe und erteilt dem Vorstände, nach Erledigung etwaiger Bedenken, die Rechnungsentlastung. Vergleiche § 18 No. 8 und 9.