Heft 
(1892) 1
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10 Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov. Brandenburg zu Berlin.

§ 29.

In der darauf folgenden ordentlichen März-Sitzung hat der Vor­stand den Mitgliedern einen Verwaltungs- und Kassenbericht über das ablaufende Geschäftsjahr zu erstatten. Vergl. § 18 No. 8 und 9.

§ 30.

Die Gesellschaft hält der Regel nach in jedem Monat, mit Aus­nahme des Juli, August und September, eine ordentliche Sitzung ab. Von diesen 9 ordentlichen Sitzungen sollen ein Teil in nicht öffent­lichen Arbeitssitzungen, die übrigen in öffentlichen Sitzungen bestehen. Ausserdem kann der Vorsitzende, falls besondere Veran­lassung dazu nach seinem Ermessen vorliegt, ausserordentliche Sitzungen anberaumen. In den letzteren können Beschlüsse über An­gelegenheiten, welche die eigentliche Verwaltung der Gesellschaft be­treffen, nur dann gefasst werden, wenn die Gesellschaft dieses in einer vorhergehenden ordentlichen Sitzung durch Mehrheitsbeschluss zuge­lassen hat.

Als Sitzungstag soll möglichst der letzte Mittwoch im Monat festgehalten, als Versammlungsort thunlichst das Rathaus, Stände­haus oder Märkische Museum gewählt werden.

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Mit­teilung der Tagesordnung. Wegen sonstiger Veranstaltungen vergleiche § 18 No. 2 und 6.

§ 31.

Der Vorsitzende kann in den Sitzungen und Versammlungen den Gästen das Wort erteilen. Verhandlungen über Verwaltungssachen der Gesellschaft, desgl. die Wahlen finden unter Ausschluss der Gäste statt.

§ 32.

Eigene Sammlungen legt die Gesellschaft grundsätzlich nicht an, liefert vielmehr durch den Vorstand alle bei ihr eingehenden Samm­lungsgegenstände an das Märkische Provinzial-Museum zu dessen freiem Eigentum ab, sofern dies städtische Institut die betreffenden Gegenstände übernehmen will. Ausgeschlossen von der Uebereignung sind diejenigen Gegenstände, welche der Vorstand dauernd oder zeitweise behalten will oder welche der Gesellschaft mit der ausdrücklichen Bedingung der Nicht- Übereignung an das Märkische Provinzial-Museum zugegangen sind. Auch eine leihweise Uebergabe von Sammlungsgegenständen der Gesellschaft an dieses Museum ist statthaft. Von dem Vorhandensein dieser Gegen­stände im Museum hat sich der Archivar alljährlich zu überzeugen.