Heft 
(1892) 1
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Satzungen der Gesellschaft für Heimatkunde der Prov, Brandenburg zu Berlin 1 L

§ 33.

Abänderungen der Satzungen können a) vom Vorstand, b) vom Ausschuss oder c) von mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag muss in den Fällen zu b und c mindestens (3 Wochen vor der ordentlichen März-Sitzung beim Vorstand eingebracht werden. Der Wortlaut der Abänderungen ist allen ordentlichen Mitgliedern thun­lichst 14 Tage vor der März-Sitzung schriftlich mitzuteilen.

Eine Abänderung der Satzungen kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung haben sich der Vorstand und der Aus­schuss in der betreifenden Versammlung über die Aenderung zu äussern.

§ 34.

Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur in derselben Weise wie eine Aenderung der Satzungen beschlossen werden. Der Beschluss erfordert zu seiner Giltigkeit die Anwesenheit der Hälfte der ordent­lichen Mitglieder. Wird dieses Erfordernis in der betreffenden Sitzung nicht erreicht, so kann vom Vorstände mit Zustimmung des Ausschusses innerhalb 4 Wochen eine zweite Sitzung anberaumt werden, in welcher die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden darf, sofern in der Ein­ladung zur Sitzung darauf hingewiesen ist.

§ 35.

Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen der Gesell­schaft (§ 4) an die Stadtgemeinde Berlin für die Zwecke des Märkischen Provinzial-Museums als freies Eigentum. Dies ist in dem Auflösungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen.

Berlin, den 22. März 1892.