Nachträge zur Dorfchronik von Nieder-Görsdorf.
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Zu den hiesigen Akten befindet sich auch die
Ordnung
bei der Introduction des Superintendenten M. Linda in Jüterbog. 1747.
Nacli einer Verfügung aus dem Wittenberger Consistorium vom
1. Februar 1747 ist den Pfarrern, Archi- und Diaconis, auch andern Kirchen- und Schulbedienten zu wissen gefüget worden, dass M. Linda, bisheriger Pfarrer zu Elsterwerda, durch Herrn Carl Gottlob Hoffmann, der hlg. Schrift Doctor und Prof, practicus zu Wittenberg, des geistl. Consistorii Assessoren tmd des Chur-Kreises Generalsuperintendent den 10. April solle investirt und eingewiesen werden. Und sollen oberwähnte Pfarrer, Archi- und Diaconi, auch andere Kirchen- und Schulbedienten angeregten Tages früh vor 8 Uhr in Jüterbog unausbleibend erscheinen und der Einweihung gegenwärtig sein, auch dieses Patent eigenhändig unterschreiben.
Nach dem vom Herrn Prot. Gottlob Ehrenfried aus Wittenberg zugeschickten Aufsatze soll es bei der Investitur folgendermasseu gehalten werden:
1. Sonntags früh wird die morgende (als 10. April) Investitur abgekündigt, zur Vesperzeit aber wie zu den hohen Festtagen eingeläutet.
2. Montags früh um 7 Uhr wird zum ersten, halb 8 Uhr zum andern, um 8 Uhr zum dritten Mal mit allen Glocken eingeläutet, auch mit diesem Läuten so lange, bis die Procession in der Kirche angekommen, continuiret.
3. Die Procession gehet mit 8 Uhr aus dem logis des Herrn General- Superintendenten aus und gehet in selbiger
der Herr General-Superintendent mit dem Herrn Superintendenten, der Pi’ot. Notar mit den Beamten, der Rath,
das Stadt Ministerium und das aus den Diaconen nach dem Alter, als sie ins Ministerium gekommen, das Schulcollegium der Stadt Cüster, die Schulmeister von den Dörfern, die Kinderlehrer, die Bürgerschaft.
4. Beim Eintritt in die Kirche wird auf der Orgel präludirt und mit solchem präludiren so lange der Herr General-Superintendent sein Gebet vor dem Altar verrichtet fortgefahren.
Der Herr General-Superintendent geht auf den Altar, der Herr Superintendent aber kniet vor dem Altar, der Prot. Notar,