B. Sejffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
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„worden, dagegen wir dauorhalten, das Ihr in eurem Wechsell vnd Lehen „Brieffen dergestalt nicht werdet fnndiret vnd auch nicht mehr als die „Ilirschjagd zugebranchen befugt sein. Inmassen J. Ch. G. auch euren „Yorfaren ein mehreres nicht als Sie sich selbsten gebrauchett, können „allgetreten vnd vorliehen haben, wie dan in allen Lehen Brieffen diese „Clausula angehenget wird ,. Doch jedermann an seinen Rechten ohne „Schaden“
„Ynnd ob Ihr euch wohl zeitthero der andern Jagten auch etwas „angemasset: So ist doch dasselbe daher kommen, das Ihr vnd. eure „Yatter mit denen v. llöbell, als welche die andere Jagten, wegen des „Closters nebenst vns berechtigett, die hiessige vnd andre Jagten zugleich „mit einander gehalten, welches auch die Stadt darumb so hart nicht „gestritten, auch noch nicht gross streitten wollen.“ — — Sie sollten nur ihren Wechselbrief in origiuali produciren, sonst sei die Stadt nicht länger gemeinet, solches zu gedulden, denn es sei in Omnibus actibus non <|uod factum sit set quod fieri debuisset zu betrachten, wie dan auch das jenige, was vor hundert und mehr Jahren zu Unrecht geschehen, auch noch diese Stunde Unrecht sei, heisse und bleibe. —
Zum 8. Punkt bemerkten sie: keiner der angesessenen Nachbarn, Adel und Unadel, noch die Bürger wüssten etwas davon, dass seine Vorfahren Wildfuhren angelegt hätten; dieselben hätten sich vielmehr des Spürens um die Heide herum auf dem Acker und auf den Wegen erholen müssen; noch viel weniger werde er erweisen können, dass Clif. Gn. solche hier angelegt habe, noch dass Ch. G. in dem Wechselbrief solche zugesagt habe. Wenn er dies seit 5 Jahren gethan, so sei es mehr mit Gewalt als mit befugtem Rechte geschehen; sie könnten nichts dafür, dass das frühere Stadtregiment es geduldet habe, und würden nicht ruhig Zusehen, w’enn er neue Wildfuhren pflügen lasse. — Ad. 4: Sein „entzeler Nutzen“ komme gar nicht in Betracht gegenüber „der „Nachteiligkeit einer ganzen Stadt. Dann wir dem lieben Gott dauor „danken, das er vns mit so schöner anffwachsunge des jungen Iloltzes „so gnedig ist; wie dan auch, wenn das nicht wäre, vnsere Stadt heyde „in kurzem würde so dünn worden seyn, das sich nicht viel w'ildtes „darauff hette haltten können, vnd befindett sich hieraus greifflich, das „die von euch gerumbte wildt fuhren nicht vor alters, Sondern nur sieder „deine das es in vnser lieyden so dicke worden, gewesen.“ — Ad. (i: „Die Hinderung sei geschehen aus höcluüringend unumbgenglicher Nott „pro defensione nostri juris (Sintemal eine solche Gewalt von einem „vom Adel einer Stadt Freyheitt noch so bald nicht wirdt wiederfahren sein); es sei erlaubtes Recht, Gewalt mit Gewalt zu steuern; dazu wollten sie keineswegs still sitzen, sondern sich selbst schützen. „Zweiffeln auch „nicht, Ynser gn. h., Inbotrachtunge, das dero selben au einer gautzen „Stadt vnd dero eiuwohnern in vorfallenden Landesbürden vnd andrer