Heft 
(1908) 17
Seite
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Friedrich Wienecke.

und von Arnim befindlichen Schulen zu besuchen, die Kinder von besagter Qualificatipn auszuscheiden und dieselben mittelst eines ihnen zu ertheilenden Attestes zum Besuch der Garnisonschule an­zuweisen. Die in der katholischen St. Hedwigs-Schule befindlichen Kinder des activen und aufgelöseten Militairs können hier eine längere Zeit belassen werden und sind erst dann, wenn sie daselbst die erste Klasse erreicht haben, in die ihnen angemessene Klasse der Garnison­schule zu weisen.

§ 7. Behufs der Erreichung des anderen Zwecks der vollständigen Ausbildung der Kinder des Militairs soll in der Garnisonschule alles dasjenige gelehrt und erlernt werden, was in einer guten höheren Bürgerschule gelehrt und erlernt werden kann, wobey, soweit die Umstände es gestatten, auf die künftige Bestimmung der Mehrzahl der Zöglinge Rücksicht zu nehmen ist.

§ 8. Zu dem Ende soll die Garnisonschule aus drei Klassen bestehen und ihr jetziges aus dem Rektor, Kantor, Organisten, Colleborator und Küster bestehendes Lehrpersonal behalten und soll außerdem noch ein Seminarist zur unentgeltlichen Übernahme einiger Stunden vermocht, auch sobald es die Umstände der Kasse gestatten, noch eine besondere Lehrerin zur Unter­weisung in weiblichen Handarbeiten angestellt werden.

<? 9. Insofern die aufzunehmenden Kinder bereits in den Elementar­schulen einigen Grund gelegt haben müssen, sollen die Lehrgegenstände der untersten dritten Klasse der Garnisonschule folgende sein:

1. Fernere Erweckung und Bildung des religiös-sittlichen Gefühls der Kinder durch Erzählung dahin abzweckender biblischer und anderer Geschichten, durch Unterredung Uber dieselbe, durch Erlernung und Erklärung leichter biblischer und Lieder-Verse u. s. w., mit welchen Übungen zugleich die ersten Verstandesübungen zu verbinden sind.

2. Fortgesetzte Leseübungen nach Wilmsens Elementarbuch und den leichteren Abschnitten des ersten Theils des deutschen Kinder­freundes, verbunden mit dem Unterricht in den Elementen der Grammatik, der Muttersprache und der Orthographie, insonderheit

3. Die leichteren Übungen in den Zahl- und Maß-Verhältnissen, erstere bis zur Regel de Tri.

4. Belehrungen über die gemeinnützigsten Gegenstände der Naturbe­schreibung und Technologie.

5. Calligraphie.

6. Übung im Gesang, zunächst der bekannten kirchlichen Melodien.

Der Cursus dieser Klasse dauert ein halbes Jahr, und die Zöglinge

können nur nach vorgängiger, durch Lehrer dieser Klasse in Gegenwart des Rektors vorgenommenen Prüfung und mit dessen Zustimmung in die ihren Fortschritten angemessenen Lectionen der zweiten Abtheilung gesetzt werden.

§ 10. Die Lehrgegenstände der zweiten Klasse werden sein:

1. Ein erweitender Unterricht in der christlichen Religion nach Junkers biblischen Katechismus für Volksschulen, verbunden mit Lesung und Erklärung angemessener Abschnitte der Bibel und Erlernung passen­der Lieder.