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Beiträge zum Berliner Schulwesen.
bezahlendes Schulgeld von sechzehn Groschen Courant entrichten, wogegen es in Betreff derjenigen Kinder dieser Art, welche sich bereits vor jenem Termin in der Anstalt befunden haben, bei einem monathlichen Lehrgelde von acht Groschen Courant sein Bewenden haben soll.
§ 4. Der Rektor ist befugt, von jedem sich zur Aufnahme in die Lehranstalt meldenden Schulkinde und zwar von denen des Militärs 2 gGr., von denen des Civils 4 gGr. an Receptionsgebühren für sich zu nehmen, jedoch darf er ersteren die Aufnahme nicht verweigern, falls die Eltern oder Angehörigen die Einschreibegebühren zu bezahlen nicht im Stande sein sollten.
Ist er wegen Aufnahme eines Kindes zweifelhaft, so hat er den Fall zunächst zur Kenntnis des Garnisonpredigers zu bringen, der dann nach Beschaffenheit der Umstände die Militair- Kirchen- und Schul-Commission hiervon benachrichtigen wird, wie denn auch der Rektor von Ostern an ohne Einwilligung derselben kein Kind anders als um die Zeit des Anfanges des halbjährlichen Lehrkursus, mithin nur Michaelis und Ostern, in die Schule aufnehmen darf.
§ 5. Da die Garnisonschule zeither nur eine bloti von den Kindern der in ihrer nächsten Umgebung einquartirten Regimenter besuchte Elementarschule gewesen ist, so sollte sie dagegen der Königlichen Cabinetts- ordre de dato Potsdam, den 11. May 1810 zufolge in Zukunft sich nicht nur für sämmtliche Kinder des hiesigen Militairs nutzbar erweisen, sondern um ihnen auch eine vollendete Ausbildung zu geben und daher in Betreff der Zahl und des Umfangs der Lehrgegenstände den Zweck einer guten, aus drei Klassen bestehenden höheren Bürgerschule zu erreichen streben.
§ 6. Zur Erreichung des ersteren Zwecks wird Folgendes festgesetzt:
a) Es hat bei der schon bewirkten Vertheilung der Kinder des hiesigen aktiven Militairs in die ihnen zunächst belegenen Civil-Elementar- scliulen allerdings sein Bewenden, wie denn auch die für das auf- gelösete Militair bestehenden oder noch zu errichtenden Casernen- schulen für jetzt verbleiben. Da aber
b) die vorhin erwähnten Kinder in jenen Elementarschulen nur die ersten Elemente zu erlernen Gelegenheit haben, so sollen dieselben behufs ihrer weiteren Ausbildung und um, wie gedacht, die Garnisonschule für die gesammte Militair-Schuljugend Berlins nützlich zu machen, dann, wenn sie das Lesen, die ersten Anfangsgründe des Schreibens und Rechnens erlernet, auch einigen Grund in ihrer religiösen und intellectuellen Bildung gelegt haben, übrigens aber nicht mehr zu unerwachsen sind, um auch aus den entfernteren Gegenden der Stadt den Weg zur Garnisonschule zurücklegen können, in die unterste Klasse dieser Lehranstalt gewiesen werden.
c) Jedem der hiesigen drei Militairprediger, dem Garnisonprediger und den beiden Brigade-Predigern, liegt es ob, halbjährlich und zwar zwei oder drei Wochen vor Michaelis und ebensolange vor Ostern sowohl die Civil-Elementar-Schulen, in welchen sich Kinder der sie zunächst angehenden activen Militairs befinden, als auch die, für jetzt in den Kasernen der ehemaligen Regimenter von Möllendorff
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