Heft 
(1908) 17
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Friedrich Wienecke.

2. Der Rektor muß bei jeder Schulkonferenz zugegen sein, weil er das Innere und 'den Geist der Schule am besten einsehen und auch die Verbesserungsmittel am besten angeben kann.

Die von Einem Hohen Gouvernement hiesiger Residenz verordnete Kirchen-

und Schulkommission.

v. Hagen, v. Irwing, Troschel, Pappelbaum, Chemlin, Wippel.

Nachdem Uns vorstehende von der von Uns niedergesetzten Garnison­kirchen- und Schulkommission zur verbesserten Einrichtung der hiesigen Garnisonschule entworfenen Gesetze zur Bestätigung vorgelegt worden und Wir nichts zu bemerken gefunden haben, so genehmigen und bestätigen Wir obgedachten Schulgesetze hiermit gänzlich und setzen dabei fest, daß die ernannte Kommission auf deren Befolgung genau halten, den Schullehrern selbige zu deren Achtung gehörig bekannt machen und die Lehrer den Inhalt der Gesetze pünktlich nachkommen sollen.

Urkundlich haben Wir diese Bestätigung eigenhändig unterschrieben und mit dem Gouvernements-Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen Berlin, den 12. Juni 1785.

Königlich Preußisches Gouvernement v. Möllendorff, v. Braun.

L. S.

Urkunde 2.

(Das Original befindet sich im Archiv der Garnisonkirche.)

Einrichtungs- und Lehrplan für die Königliche Garnisonschule zu Berlin 1810.

§ 1. Die Königliche Garnisonschule zu Berlin soll wie bisher zunächst und vorzüglich den schulfähigen Kindern der hier garnisonirenden Regimenter und Corps, für jetzt aber unter der § 2 festzusetzenden Beschränkung auch denen des hiesigen aufgelösten Militärs bestimmt und für beide eine Frei­schule sein.

§ 2. Das nächste Recht zur Aufnahme haben die Kinder des hier garnisonirenden aktiven Militärs, denen in Betreff der Rezeptionsfähigkeit die Kinder der aufgelösten Regimenter folgen. Soweit es aber, ohne die Lehrzimmer zu sehr anzufüllen, als dann noch der Raum gestattet, ist auch die Annahme von Kindern bürgerlicher Abkunft umsomehr gestattet, als es eines Tlieils in der Gegend der Garnisonschule an Lehranstalten fehlt, wo der sich den höheren Studien widmende junge Mensch mehr als die gewöhnlichen Elementarkenntnisse zu erlernen Gelegenheit hätte, andern Theils die gemeinschaftliche Unterweisung und Erziehung von Kindern des einen und des anderen Standes mannigfaltige Vortheile gewährt, dies überall auch dem bei der neuen Organisation des Schulwesens angenommenen Grundgesetze gemäß ist.

§ 3. Die Kinder bürgerlicher Abkunft aber, welche sich vom 1. Oktober d. J. an zur Aufnahme gemeldet, müssen ein monathliches, pränumerando zu