Heft 
(1908) 17
Seite
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Beiträge zum Berliner Schulwesen.

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5. Die Lehrer sollen sich nicht nur alle guten Vorschläge zur Ver­besserung der Lehrart, der Zucht, des Unterrichts u. s. w. gefallen lassen, sondern sie auch sogar selbst angeben, aber nicht eigenmächtig ohne Genehmigung der Kommission einführen.

VIII. Allgemeine Instruktion für die Schullehrer.

1. Partheiischc Liebe zu dem einen oder zu dem anderen Kinde kann nicht geduldet werden; sie ist nicht nur schreiende Ungerechtigkeit, sie grenzt nahe an Unsinn.

2. Die Lehrer sollen nicht in Schlafröcken, sondern in Röcken, sollte es auch nur ein Überrock sein, unterrichten. Diese zu große Gemächlich­keit ist nicht nur wider allen Wohlanstand, sondern man gibt auch den Kin­dern ein böses Exempel.

3. Kinder, welche in der Schule sind, dürfen nicht zum Arbeiten, zum Verschicken und dergleichen gebraucht werden; auch darf man sie keinen andern Kollegen dazu herausgeben.

4. Da Friede und Eintracht unter den Schullehrern nicht nur um des Besten der Schule willen nothwendig, sondern auch der Würde des Amtes gemäß ist, so wird diese vorzüglich anbefohlen und haben diejenigen, welche dieser Verordnung zuwider handeln, die allerhärteste Ahndung, selbst Kassation zu erwarten.

5. Sollte aber wider Vermuthen doch zuweilen Uneinigkeiten entstehen, so soll man sie dem Rektor anzeigen, der es dem Prediger anzeigt, welcher die Inspektion hat, und kann die Sache nicht so beigelegt werden, so geht sie durch den Prediger an die Kommission.

(1. Der Rektor hat das Einschreiben der Kinder und bekommt dafür auch das gewöhnliche Einschreibegeld.

7. Alle Jahrmarktsgelder und auch die Neujahrsgelder werden gänzlich untersagt, ebenso alle Auflagen, welche manche von den Eltern nur drücken und überhaupt in wohleingerichteten Schulen garnicht stattftnden dürfen.

IX. Einrichtung der Stunden.

Diese ist hier nicht genau angegeben, weil sie wegen des veränderlichen und abwechselnden Bedürfnisses der Zeiten abgeändert werden muß, und die Kommission in diesem Stücke nicht ohne Noth eingeschränkt werden soll. Nur ist zu bemerken, daß wöchentlich 1) der Rektor zwanzig, 2) der Kantor zwölf, 3) der Organist zehn, 4) der Küster sechs Stunden zu geben hat.

X. Anmerkungen.

L Die Kinder des Kadettenkorps, der Regimenter von Bornstedt, von Thüna, von Waldeck und des Artilleriekorps, als welche alle zur Garnison­kirche eingepfarrt sind, werden in der Schule umsonst und ganz unentgelt­lich unterrichtet. Kinder von andern Regimentern und solchen Eltern, welche nicht Soldaten sind, bezahlen dafür eine Kleinigkeit und ist für jetzt von der Kommission monathlich zwei Groschen festgesetzt, welche der Rektor ein­nimmt, berechnet und zum Fonds der Schule abliefert.

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