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Friedrich Wienecke.
§ 12. Die beiden unteren Klassen der (jarnisonschule sind für die Kinder beiderlei Geschlechts bestimmt. An den Lectionen der 1. Abteilung aber nehmen die Mädchen keinen Antheil, wie sie denn auch von einigen Lehrstunden der zweiten Klasse dispensirt sind; dagegen sie aber, sobald die Umstände die Besoldung einer Lehrerin möglich gemacht haben, in angemessenen weiblichen Handarbeiten unterwiesen werden sollen.
§ 13. Wenn in vorstehenden §§ 9 und 10 nur im Allgemeinen die Lehrobjecte der drei Klassen der Garnisonschule angegeben sind, so wird dagegen das Nähere wegen der bei jedem einzelnen Lehrgegenstande zu beobachtenden Methode seitens des Ober-Consistorial-Raths Nolte mit dem Rektor und mit den anderen Lehrern unter Zuziehung des Garnisonpredigers besprochen werden, wie es denn demnächst dem letzteren obliegt, auf die Erhaltung auch der hierunter festzusetzenden Ordnung zu folgen.
§ 14. Um die Fortschritte der Zöglinge kennen zu lernen, hat der Rektor jährlich 14 Tage vor Ostern eine Prüfung zu veranstalten und zu derselben die hiesigen hohen Militair - Behörden, namentlich Ein Hohes Gouvernement und die Mitglieder der Militair-, Kirchen- und Schul-Commission schriftlich, alle Freunde des Schulwesens, aber auch die Zeitungen einzuladen.
§ 15. Jeder Lehrer hält sich ein Verzeichnis der Schüler und Schülerinnen seiner Klasse, bemerkt in demselben die Fehlenden und reicht dasselbe vierteljährlich in der Mitte der Monate Junius, September, December und März mit seinem Urtheile über das Betragen und die Fortschritte jedes Schulkindes einige Tage vor der Schul-Oonferenz bei dem Rektor ein.
§ 16. Der Rektor führt seiner Seits zwei Hauptlisten, in deren eine er die aufgenommenen Schulkinder nach Vor- und Zunahmen, Alter, Con- fession, nach dem Stande ihrer Eltern und dem Datum ihrer Aufnahme in die Lehranstalt aufführt, — in einer vorläufig weiß zu lassenden Colonne ist zu seiner Zeit anzuführen, wann der Zögling die Anstalt verlassen, und wie er sich während seines Aufenthalts in derselben betragen hat. In das andere Hauptverzeichnis sind die vierteljährlich eingehenden Spezial- Bemerkungen der Lehrer über das Betragen ihrer Schüler und Schülerinnen summarisch aufzunehmen.
§ 17. Sämmtliche Lehrer conferiren vierteljährlich und zwar an einem Mittwoch oder Sonnabend Nachmittag unter Vorsitz des Rektors (einige Tage, nachdem sie dem letzteren die Conduitenlisten ihrer Scholaren ein- gereicht) über betreffende Gegenstände der Schule, und wird über die abgehaltene Conferenz selbst jedesmal ein Protokoll aufgenommen, welches der Rektor aufbewahrt.
§ 18. Nach abgehaltener Conferenz beruft der Rektor an einem der nächsten Schultage die sämmtlichen Scholaren in das große Klassenzimmer und theilt ihnen nach vorangegangener schicklichen Anrede die Urtheile ihrer Lehrer jedoch nur dem wesentlichen Inhalte nach mit. Die übrigen Lehrer sind bei dieser Censur zugegen.
§ 19. Die vorzüglich fleißigen Schüler und Schülerinnen sollen auch bei der öffentlichen Prüfung (§ 14) genannt und, sobald es der Fonds der Schule gestattet, zur Aufmunterung mit Prämien beschenkt werden.