Beiträge gum Berliner Schulwesen.
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8 20. Die Lehrstunden fangen im Sommer und Winter um 8 Uhr an und dauern für die untere oder dritte Klasse, ferner für diejenigen Schüler der zweiten und ersten Klasse, welche den französischen und lateinischen Unterricht nicht genießen, ingleichen bis dahin, wo eine besondere Lehrerin angestellt sein wird, auch für sämmtliche Mädchen bis 11 Uhr, wogegen des Nachmittags mit Ausnahme des Mittwochs und Sonnabends von 2—4 Uhr sümmtliche Kinder an dem Unterricht Theil nehmen.
§ 21. In Ansehung der Schulferien wird Folgendes festgesetzt:
1. In den Hundstagen fallen die Lehrstunden 8 Tage gänzlich aus.
2. Zu Weihnachten und dem neuen Jahre 1 ’/a Woche.
3. Eben solange zu Ostern, jedoch die Zeit der öffentlichen Prüfung mitgerechnet.
4. Um Pfingsten von Sonnabend vorher bis zu dem nächsten Mittwoch, folglich 5 Tage.
5. Um Michaelis zur Zeit der Aufnahme der neuen Lehrlinge eine halbe Woche, endlich,
ti. Wie sich von selbst versteht, finden die Lectioncn an den Sonn- und Bußtagen nicht statt.
8 22. Sieht sich ein Lehrer genötlu'gt, eine einzelne Lehrstunde ausallen zulassen, oder wird er einen oder zwei Tage hindurch von seinen Berufspflichten abgehalten, so genügt es, hiervon dem Kektor Kenntniß zu geben; wofern aber die Abwesenheit des Lehrers länger dauern sollte, so hat derselbe sich durch den Kektor an die Militair-Kirchen- und Schul- Commission zu wenden und bei dieser die erforderliche Erlaubnis schriftlich nachzusuchen, wie denn auch der Kektor bei jeder über einen Tag dauernden Abwesenheit, während welcher Zeit er indessen, wie jeder andere Lehrer für die intermistisehe Verwaltung seiner Lehrstunden Sorge, tragen muß, das deshalb Erforderliche genannter Commission anzuzeigen verbunden ist. Von andauernden Krankheitsfällen der Lehrer muß der Kektor sofort der Commission Anzeige machen, so wie dies gegenseitig dem ihm zunächst stehenden Lehrer zukommt, wenn er selbst von einer Krankheit befallen wird.
8 23. Zur Erhaltung der äußeren Ordnung wird noch festgesetzt:
1. Daß die Lehrstunden spätestens 10 Minuten nach dem Schlage der vollen Stunde ihren Anfang nehmen.
2. Daß die Knaben und Mädchen da, wo sie gemeinschaftlich Unterricht erhalten, gehörig von einander geschieden und ihnen besondere Sitze angewiesen werden.
3. Daß überall in den Lehrzimmern Keinlichkeit herrsche, auch die Schulutensilien gehörig erhalten, die angeschafften Lehrmittel und Lehrbücher aber unter besonderem Verwahrsam des Kektors, der über dieselben ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen hat, genommen werden. Außerdem muß in jedem Lehrzimmer der betreffende Theil des Lectionsverzeiclmisses angeheftet, der General- Schulplan aber in dem großen Lehrzimmer befindlich sein. Endlich sollen zwar für jetzt die im Jahre 1785 bestätigten Disziplinargeset^e als gültig angesehen werden; jedoch muß der Kektor binnen hier