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Friedrich WieneCke.
und Ostern mit Rücksicht auf die gegenwärtige Einrichtung der Schule einen Entwurf zu neuen Schulgesetzen anfertigen und denselben bei der Militair-Kirchen- und Schul-Commission zur Bestätigung einreichen.
§ 24. Kein Kind kann vor zurückgelegtem sechsten Jahre in die Garnisonschule aufgenommen werden. Was die Zeit der Entlassung betrifft, so ist deren Bestimmung in Ansehung der Knaben bürgerlicher Abkunft den Eltern derselben zu überlassen. Die Militairkinder sollen aber nie ohne Genehmigung der Militair-Kirchen- und Schul-Commission und in der Regel nicht vor dem zurückgelegten 12. Jahre, die Knaben insonderheit aber, wenn nicht dringende Umstände eintreten, aus dem Grunde nicht vor dem 14. Jahre entlassen werden, damit der Zweck der Anstalt erreicht und nach und nach eine immer größere Anzahl gehörig unterrichteter Zöglinge für die Armee gebildet werden möge.
§ 25. Die nächste Aufsicht über die Garnisonschule führt die Militair- Kirchen- und Schul-Commission. An sie hat sich demnach der Rektor jederzeit und in allen Fällen, welche zur Entscheidung derselben gehören, schriftlich zu wenden, wie er denn auch von Zeit zu Zeit zu den Conferenzen derselben eingeladen werden wird. Ihr stattet er halbjährlich 14 Tage vor Michaelis und Ostern einen Bericht Uber den Zustand der Schule ab, in welchem sein Urtheil über das Betragen und den Fleiß der anderen Lehrer, die Angabe von der Anzahl der Militair- und Civilkinder, sein summarisches Urtheil über die Sitten und den Fleiß derselben, die Anzeige von der Zahl der seit dem vorigen Bericht neu aufgenommenen, auch wie viele Militairkinder entlassen werden sollen, endlich auch die Berichterstattung über anderweitige, in der Anstalt stattgefundenen Veränderungen nebst einer Abschrift der letzten Schulconferenz-Protokolle enthalten sein muß.
§ 26. Die äußeren Verhältnisse des Rektors sowohl als die der übrigen Lehrer bleiben für jetzt ganz so, wie sie früherhin angeordnet worden sind; nur soll möglichst dahin gesehen werden, daß diejenigen der letzteren, welche annoch als Kirchenbediente angestellt sind, dieses Nebenamts entbunden und gegen eine angemessene Entschädigung ganz für die Lehranstalt gewannen werden.
§ 27. Die Mittel zur Erreichung dieses letzteren Zweckes wird zum Theil das von den Bürgerkindern zu entrichtende Schulgeld (§ 3) darbieten. In jedem Falle aber und, da den Lehrern eine größere Arbeit zuwächst, soll die Hälfte des einkommenden Schulgeldes vierteljährlich, vom 1. Oktober 1810 an gerechnet, und zwar nach einem seitens der Militair-Kirchen- und Schul- Commissionen noch näher zu bestimmenden und den Umständen nach abzuändernden Verhältnisse unter sie getheilt, die andere Hälfte aber, wie gewöhnlich monathlich mit der zum Rechnungsbeträge dienenden von dem Rektor angefertigten schriftlichen Nachweisung an den Rechnungsführer der Garnison-Kirchenkasse abgeliefert und so wie zu den Besoldungen der bei der Kirche und Schule angestellten Personen und zu andern bestimmten, fortlaufenden Ausgaben, so auch nach dem diese bestritten worden sind und noch etwas übrig ist, zur Anschaffung von Lehrmitteln für die Militair-Schul- jugend verwendet werden.