Zur Gültigkeit der Rosenzweig Picture-Frustration Study 165
1.4. Diskussion der Befunde
1.4.1. Der inhaltliche Aspekt. Die sich mit der Gültigkeit der Kinderform befassenden Untersuchungen sind noch einmal in Tabelle 1 aufgeführt, und zwar gegliedert nach der Art der untersuchten Merkmale. In der Befundspalte werden die Einzelfaktoren nur dann erwähnt, wenn ihre Veränderung nicht bereits durch die Veränderungen der Aggressionsrichtungen und Reaktionstypen definiert wird. So bedeuten erhöhte Werte für Extrapunitivität und für Ich-Verteidigung gleichzeitig einen— meist noch stärker— erhöhten Wert für den Faktor E*).
Aus der Tabelle geht hervor, daß die Ergebnisse einerseits zwar kaum widersprüchlich ausgefallen sind, andererseits aber auch bei gleichartigen Kriteriumsgruppen nur eine begrenzte Konkordanz aufweisen. Die Übereinstimmungen wie auch die Mehrzahl der statistisch abgesicherten Befunde beschränken sich im wesentlichen auf die Aggressionsrichtungen. Diese erweisen sich damit letztlich als die einzig ergiebigen Variablen des Tests. Diese Beobachtung überrascht nicht angesichts der Tatsache, daß bisher nur für die Aggressionsrichtungen Zuverlässigkeitskoeffizienten befriedigender Größenordnung gefunden werden konnten.
Hinsichtlich der individuellen Eigenart der Ausprägung der Aggressionsrichtungen lassen sich nur zwei Konstellationen voneinander unterscheiden, die mit Verhalten zu korrespondieren scheinen. So finden sich unterdurchschnittliche Extrapunitivitätswerte bei gleichzeitig erhöhter Intropunitivität und/oder erhöhter Impunitivität vor allem bei Vpn, die als beliebt, nachgiebig, ängstlich oder in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit als behindert gelten. Andererseits findet sich überdurchschnittlich hohe Extrapunitivität bei gleichzeitig niedriger Intropunitivität und manchmal auch niedriger Impunitivität vor allem bei den Vpn, die als die aggressiveren gelten können. Diese Aggressivitätskonstellation tritt in der Tabelle jedoch weniger deutlich in Erscheinung als die erstgenannte. Sie scheint allerdings auch bei jenen Vpn vorzuherrschen, die durch Verhaltensstörungen unterschiedlicher Symptomatik gekennzeichnet sind, den sog. Problemkindern. Dies ist vielleicht deshalb der Fall, weil vor allem solche Störungen Anlaß zu einer Untersuchung geben, bei denen aktive oder destruktive Elemente überwiegen.
Insgesamt ergeben sich aus der tabellarischen Zusammenstellung nur Anhaltspunkte hinsichtlich der Gültigkeit der P-F S. Offenbar besitzt das Verfahren im Hinblick auf die bevorzugten sozialen Verhaltensmuster eine gewisse Diskriminationsfähigkeit in der erwarteten Richtung. Doch stützt sich diese Fähigkeit nur auf einen kleinen Teil der Testvariablen und scheint nur eine grobe Einteilung in zwei Reaktionsklassen zu ermöglichen. Auch darf der Anteil der Untersuchungen nicht übersehen werden, bei denen zwischen den Kriteriumsgruppen keine Unterschiede zu beobachten waren. Er ist wie bei der Erwachsenenform(vgl. Seidel 1972) relativ hoch und gibt wie bei
4) Eine Ergebnisdarstellung auf der Basis der veränderten Faktoren wäre sicher angemessener gewesen. Es mußte darauf verzichtet werden, weil in einem Teil der Untersuchungen genauere Angaben zu den Faktoren fehlen. Oft wurden nur Veränderungen der Richtungen und Typen geprüft.