Heft 
(1957) 5
Seite
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WILHELM FUBEL

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In alten Zeiten war die unmittelbar am Sperlingsberg liegende Lehmkuhle den Vätern der Stadt ein wahres Schmerzenskind. Seit unvordenklicher Zeit besaß die Stadt diese Lehmkuhle, aus der sich die Bürger den Lehm holten, den sie brauchten, bis das Domkapitel der Stadt diese Berechtigung streitig machte, weil im Jahre 1354 der Sperlingsberg mit der dazu ge­hörigen Lehmkuhle dem Domkapitel durch den damaligen Markgrafen Ludwig dem Römer (13511365) übereignet worden war. Dieser Streit um das Graben nach Lehm zwischen Ratmannen und Domherren zog sich fast ein halbes Jahrhundert (13541392) hin.

Der Bischof Johann III. von Woepelitz (13851401) schlichtete 1391 diesen Streit (Riedel, Bd. I, S. 35). Nach seiner Entscheidung sollte der Steig, welcher zwischen der Bürgerziegeleischeune, dem Sperlingsdorfe und dem Hofe des Claus Wittenberg lag und von der Havel ab hinauf ging, beiden streitenden Teilen gemeinschaftlich gehören. Dieser Steig wurde durch Steine näher bezeichnet; jenseits desselben sollten die Bürger fernerhin Lehm zu holen berechtigt sein; jedoch Eigentum und Gerichte über die Lehmkuhlen wurden dem Kapitel Vorbehalten. Im Jahre 1431, da man über die Lehmkuhlen von neuem in Streit geraten war, fiel eine Markgräfliche Entscheidung noch ungünstiger für die Berechtigung der Stadt in Bezie­hung auf die Lehmkuhlen aus, indem hierin festgestellt wurde, daß, wenn die Bürger Lehm graben und holen würden, sie dies nicht eigenmächtig, sondern nur mit des Probstes Erlaubnis tun sollten. Die Bürger, die durch diese Entscheidungen ihre althergebrachten Rechte gekränkt glaubten, be­achteten jedoch diese Rechtssprüche nicht (Riedel, Bd. I, S. 46). Zwischen den sich daher bald wieder streitenden Parteien wurde dann im Jahre 1527 durchChurfürstliche Kommissarien nochmals ein Vertrag errichtet, wo­nach die alte Lehmgrube dem Kapitel verbleiben, dagegen der Stadt Havel­berg eine andere Lehmgrube «vom Domkapitel angewiesen werden sollte (Riedel, Bd. III, S. 299, 108/309). Diese der Stadt wieder günstiger lautende Entscheidung des alten Streites war jedoch dem Domkapitel nicht genehm. Es führte daher Klage, daß die Bürger den Umfang der ihnen eingeräum­ten Lehmgrube ohne Not erweiterten und, statt von unten herauszugraben und alle stehengebliebenen Pfeiler und Ecken wegzuräumen, durch Weg­nahme der oberen Schichten die Grube immer weiter ausdehnten. Ein Ver­gleich von 1581, der die Bürger verpflichtete, bevor sie die Grube erweiter-

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