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dargestalt frey zu kaufen, daß wir unsere Besitzungen erblich und zu unserer freyen Disposition bekommen, von unfern Diensten aber, die wir bisher der Herrschaft geleistet, befreyet werden mögten. Dieses unser Anliegen haben wir wiederholentlich dem Herrn von Blumenthal als Erb-Lehns und Gerichtsherrn auf Vehlow und Brüsenhagen eröffnet. Er hat unserm Anliegen gewillfahrtet und wir sind so glücklich gewesen, mit demselben ein Uebereinkommen und eine völlige Vereinbarung zu treffen, so daß wir nunmehr zur Abschließung eines förmlichen Erb- kauf-Contraktes nach unserer getroffenen Vereinbarung kommen können.
Der Herr von Blumenthal erkennt den Vortrag seiner vorbenannten Untertanen überall als richtig an und nach dem Anträge beider Theile ist hierauf der unter ihnen verabredete Erbkauf- Contrakt nachstehend vollzogen und geschlossen worden.
Zu wissen sey hiemit, daß am unten gesetzten dato zwischen dem Herrn Hans Adam Gottlob Christoph Wilhelm von Blumenthal, Erb-, Lehn- und Gerichtsherr auf Vehlow und Brüsenhagen, Verkäufern an einem und den Unterthanen
s Zweihüfnern s Vehlow
und < Einhüfnern N. N. zu <
^ Kossäthen l Brüsenhagen
Käufern am andern Theile, nachstehender Erbkauf-Contrakt wohlbedächtig verabredet und vollzogen worden.
Es verkaufet nemlich der Herr v. Blumenthal, nach denen wiederholten Anträgen derer Gemeinden zu Vehlow und Brüsenhagen auf Grund des darüber aufgenommenen besonderen Protocolli vom heutigen dato den Unterthanen und
den bisher innegehabten Bauernhoff mit allen dazugehörigen Pertinentien an Gebäuden, Aeckern, Wiesen, Gärten, Weide, der völlig bestellten Winter- und Sommeraussaat, der Hofwehre und Diensten, wovon derselbe jährlich entrichtet hat:
a) wöchentlich zwey Spanntage oder zwey Handtage selbander,
b) unbedingte tägliche Erndtedienste im Korn und Gras selbander, sowohl in Fuhren als Handdiensten,
c) unbedingtes Vorfahren des Getreides auf vier Meilen weit außer dem Hofedienst, zu Sechzehn Scheffel Ladung,
1 .
Einhüfnern
Zweyhüfnern
Kossäthen
Vehlow
Brüsenhagen
1. der Zweyhüfner