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6) unbestimmte Baufuhren zu denen Gutsgebäuden exclusive der Tagelöhnerhäuser,
e) zwölf Beytage,
f) einen halben Winspel Korn jährlich zu säen.
2. der Einhüfener
u) wöchentlich zwey Handtage, jedoch im ganzen Jahre sieben Spanntage, wofür ihm ein Handtag abgerechnet wird,
b) in der Winter- und Sommersaat jährlich drei Hacktage,
c) unbedingte Getreidefuhren, halb soviel als ein Zweihüfner zu acht Scheffel Ladung,
ä) zu denen Bauten den Spanndienst zur Hälfte eines Zweihüfners,
e) zwölf Beytage, monatlich einen,
f) einen halben Winspel Korn jährlich zu säen,
3. der Kossäthe
verrichtet dieselben Dienste wie ein Einhüfner, nur keine Korn- und Baufuhren,
und werden die vorhin bemerkten Dienste von Marien bis Michaelis, von sechs Uhr des Morgens an bis sechs Uhr des Abends, von Michaelis bis Marien von acht Uhr des Morgens an bis vier Uhr des Abends geleistet; bey einem Spanndiensttage werden zwey Mittagsruhestunden, bey einem Handdiensttage aber eine Mittagsruhestunde gegeben, erbeigentümlich dergestalt, daß er diese Besitzungen für sich und seine Erbnehmer und Nachkommen besitzen und darüber als sein wohlerworbenes Eigenthum beliebig disponieren könne, wolle, möge und solle, so wie denn auch der Zwangdienst, der Abschoß, das Loskaufsgeld und der vormalige Diensttag des Schafwaschens erlassen wird.
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Stehet dem Besitzer frey, seinen Hof mit allen dazugehörigen Pertinentien zu veräußern und auf seine Erben zu transferieren, jedoch unter folgenden Einschränkungen,
u) daß dieser Verkauf nicht eher geschehen kann, bis der neue Wirt der Obrigkeit angezeigt ist und die Genehmigung erfolgt ist, damit der Hof jedesmal mit einem tüchtigen, sicheren und unbescholtenen Wirth besetzt wird,
b) dieser künftige Käufer muß von dem Kaufgelde zwey Thaler vom Hundert als die gewöhnlichen Laudemien Gelder an die Herrschaft bezahlen,