Heft 
(1937 - 1938) 1
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c) Sollte der Vater bei seinem Leben den Hof einem seiner Kinder übergeben wollen, so wird zwar dem Vater die Wahl desjenigen Kindes, dem er den Hof übergeben will, frey gelassen, er muß aber zuvor die Einwilligung der Obrigkeit nachsuchen, welche ihm nicht versagt werden wird, wenn nicht erhebliche Gründe dagegen vorhanden sind, ct) sollte aber der Vater versterben, dann hängt die Besetzung des Hofes von der Wahl der Obrigkeit ab, welches von denen Kindern sie am tüchtigsten zum Hofedienst hält, e) Kann der Besitzer Pertinentien und Grundstücke des Hofes nicht einzeln verkaufen.

8 3 .

Bleibet der Besitzer mit allen denen Seinigen der Gerichts­barkeit der Herrschaft fernerhin unterworfen,

8 4 .

Verpflichtet sich der Besitzer, den Gerichtshalter nach wie vor, so wie es bisher üblich gewesen, und wie ihn die Reihe trifft, unentgeltlich zu holen und wieder weg zu fahren.

8 5 .

Die Wörde in Vehlow, die bisher zur Mittagsweide denen spannpflichtigen Unterthanen gegeben, höret nun dazu auf und verbleibet von nun an der Obrigkeit zum Eigentum und sreyen anderweitigen Disposition.

8 6 .

Die königlichen Abgaben, sowie die Kontribution, die fourage- Lieferungen usw., sie bestehen, worin sie immer wollen, sowie die übrigen Gemeindelasten berichtiget und traget der Besitzer nach wie vor.

8 7 .

Bei einem Neubau seines Wohnhauses und Scheune erhält er weiter keine Remission als von seinen Abgaben so wie solche bisher üblich gewesen sind und wird hierbei festgesetzet, daß aus­genommen bei) einem Brande, nur zwey der Unterthanen in Vehlow in einem Jahre neu bauen dürfen, weshalb bey diesem Fall eine Vereinbarung unter sämtlichen Gliedern der Gemeinde nothwendig ist.

8 8 .

(dieses fällt bei Brüsenhagen weg.)

Da zu dem hiesigen Gute eine wüste Hufe gehört, so entrichtet davon die Obrigkeit die Fourage-Lieferung in natura. Es ver­pflichten sich aber die sämtlichen Unterthanen zu Vehlow und mithin auch der Besitzer dieses Hofes, das Lieferungsquantum