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8 14.
Verbindet sich der Besitzer, der Gutsherrschast jährlich
1. in der Roggenerndte einen Mäher und eine Binderin bey herrschaftlicher Kost und Getränke zu geben, welcher dem Vormäher, wie es bis jetzt gebräuchlich gewesen, folgen muß. Selbige müssen des Morgens um sechs Uhr kommen und bis acht Uhr des Abends arbeiten. Es hängt von der Wahl der Gntsherrschaft ab, an welchem Tage dieser Dienst verrichtet werden soll. Es muß aber dieser Tag dem Besitzer dreh Tage vorher bekannt gemacht werden, sollte an diesem Tage Regenwetter einfallen, so verpflichtet sich der Besitzer die fehlenden Stunden am folgenden Tage unweigerlich nach' zu thun.
2. Einen Tag in der Sommererndte oder in der Heuerndte mit der Sense oder der Reibe nach der Wahl der Gutsherrschaft zu helfen, wofür von der Herrschaft jedem ein Quart Bier gereichet wird.
IW. Der Besitzer, wenn er ein Einhüfner oder Kossäthe ist, dienet diesen Tag ein Jahr ums andere.
3. Spinnet derselbe jährlich fünf Pfund Heede.
8 16 -
Verstehet es sich von selbst, daß des Herrn Verkäufers männliche Lehnserben an diesem zwischen beiden Theilen getroffenen resp. Vergleich und Contract gebunden sind.
8 16.
Stehet dem Käufer und Besitzer frey, auf seine Kosten diesen Contract bey Einem Königlichen Hochpreißlichen Hof- und Kammergerichte zur Bestätigung einzureichen.
8 17 -
Bezahlet der Käufer die Contracts-Ausfertigungs- und Stempelgebühren.
8 18 -
Beide Theile entsagen allen ihnen Wider diesen Erbkauf- Contract und Vergleich zustatten kommenden Einwendungen bösen Betruges, der Ueberredung, nicht recht verstandener Sache, die Sache sey anders verabredet als niedergeschrieben, der Verletzung über oder unter der Hälfte, besonders aber der Rechtsregel, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wenn nicht einer jeden besonders vorher Erwähnung geschehen, sie versprechen, einer dem andern diesen Contract fest und unverbrüchlich zu