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ab, ob er um der Zinsen willen das erwehnte Kaufgeld eher bezahlen will, nur muß eine sechs monatliche Kündigung vorhergehen.
8 11 .
Die Vollziehung und Realisierung dieses Vergleiches und Contracts nimmt auf Martini dieses Jahres ihren Anfang, bis dahin der N. N. seinen Dienst nach wie vor verrichtet und seine Abgaben leistet.
8 12 .
Mit dem Kaufgelde bezahlet der Gutsherr sofort nach geschehener Zahlung consentirte und auf seine Lehngüter eingetragene Lehnschulden ab, und cediert die darüber sprechenden Obligationen und Instrumente wegen dieser bezahlten und zum Besten der Lehngüter verwandten Kaufgelder zur Sicherheit denen gesamten Gliedern der Gemeinde zu Vehlow und Brüsenhagen auf seine Kosten. Im Fall aber wider alles Vorhoffen durch das Absterben des Herrn Verkäufers und dessen männlichen Nachkommen und Leibeserben, das Lehngut Vehlow mit Pertinentien an dessen Herrn Lehnsvetter fallen sollte, so wird hierdurch festgesetzt und bestimmt, daß wenn die Herren Lehnsvettern diesen Contract aufgehoben wissen wollten und die Dienste von denen Unterthanen wieder verlangten, letztere nicht schuldig sein sollten, die benannten Dienste eher wieder zu leisten, bevor denselben nicht ihr ganzes Kaufgeld und also dem derzeitigen Inhaber dieses
Zweihüfnerhofes ) c 1000 rthl.
Ginhüfnerhofes ! das Kaufgeld mit , 500 rthl.
Kossäthen 1 l 400 rthl.
in Courant baar und in einer Summe von den Herrn Lehns
vettern wieder ausgezahlet worden. Wodurch alsdann wenn dieses geschehen, dieser ganze Contract aufgehoben ist.
Herr Verkäufer verspricht noch den Versuch zu machen den Consens wegen dieses Erbkaufcontractes von seinen Herren Lehnsvettern zu beschaffen. Sollten aber dieselben solchen nicht ertheilen wollen, so bleibt jedennoch dieser Contract überall feste, indem Käufer wegen seines Kaufgeldes vorerwehntermaßen überall gesichert ist.
8 13 -
Außer vorstehender Kaufsumme entrichtet der Besitzer N. N. unweigerlich fernerhin die bis jetzt gegebenen Kornpächte in kleinem Maße. Ferner wie bisher den Fleischzehend und die sogenannte Pfennigs- oder Geldpacht, ingleichen von dem Wiesenzins, welchen die ganze Gemeinde zu Vehlow mit einem Thaler, sein Antheil (Nach der hiebey gefügten Tabelle von Vehlow und Brüsenhagen).