Heft 
(1937 - 1938) 1
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2. Erklärt derselbe rechtsverbindlich, daß er den ihm nach dem § 2 beim Verkauf der Höfe an einen Fremden nach­gelassenen Consens nicht anders als aus rechtlichen Gründen verweigern wolle.

3. Verspricht derselbe, daß er bei Kriegszeiten von der zum Gute gehörigen wüsten Hufe eben diejenigen Lasten und Praestanda thun und alle Unglücksfälle davon in eben der Art tragen wolle, wie solche von einem Einhüfner zu Vehlow von einer Hufe geleistet und getragen werden müssen.

4. Gestehet der Herr v. Blumenthal den Unterthanen aus­drücklich das Recht zu, daß sie über ihre acquirirte Grund­stücke von Todeswegen und unter Lebendigen letztwillig verfügen können.

5. Ist zwischen beiden Theilen ausdrücklich verglichen und festgesetzt, daß es zwar jedem Hofwirth und Eigentümer frey stehen soll, sowohl unter Lebendigen als von Todes­wegen, den Wert der Höfe und dazu gehörigen Grund­stücke bestimmen und festsetzen zu können. Sollte jedoch ein Hofbesitzer ab intestato und ohne letztwillige Ver­fügungen versterben, mithin seine intestat-Erben zur Erb­folge kommen, so ist auf diesem Fall unwiderruflich fest­gesetzt, daß sodann der Hof mit allen Pertinentien und zwar bey einem Zweihüfner nicht über 1000 (Eintausend) Thaler Courant, bey einem Einhüfner nicht über 500 (Fünfhundert) Thaler Courant, und bey einem Kossäthen nicht höher als 400 (Vierhundert) Thaler Courant an­geschlagen und zur Theilung kommen soll, woraus dann folget: daß derselbe für den eben bestimmten Werth dem­jenigen Kinde oder sonstigen Erben, welches entweder der Vater oder die Gutsherrschaft zum Hofbesitzer bestimmen wird, diesem Kinde oder Erben ohne alle Widerrede über­lassen werden muß.

Es wird jedoch

6. von dieser Bestimmung der Fall ausgenommen, wo nach Ableben des Hofbesitzers sich eine insufficienz seines Ver­mögens äußert und auf diesem Fall soll und muß der Hof, den obigen Bestimmungen ohngeachtet, öffentlich meist­bietend verkauft werden.

7. Williget der H. v. Blumenthal ausdrücklich darin, daß sowohl der Kaufkontrakt vom 9. Juli d. Jrs. als auch das gegenwärtige Protokoll im Grund- und Hypothekenbuche der Prignitz eingetragen werden solle.

8. Ist verglichen und festgesetzet, daß nun mehr bey dem hiesigen Gerichten ein besonderes Hypothekenbuch ange-