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2. Erklärt derselbe rechtsverbindlich, daß er den ihm nach dem § 2 beim Verkauf der Höfe an einen Fremden nachgelassenen Consens nicht anders als aus rechtlichen Gründen verweigern wolle.
3. Verspricht derselbe, daß er bei Kriegszeiten von der zum Gute gehörigen wüsten Hufe eben diejenigen Lasten und Praestanda thun und alle Unglücksfälle davon in eben der Art tragen wolle, wie solche von einem Einhüfner zu Vehlow von einer Hufe geleistet und getragen werden müssen.
4. Gestehet der Herr v. Blumenthal den Unterthanen ausdrücklich das Recht zu, daß sie über ihre acquirirte Grundstücke von Todeswegen und unter Lebendigen letztwillig verfügen können.
5. Ist zwischen beiden Theilen ausdrücklich verglichen und festgesetzt, daß es zwar jedem Hofwirth und Eigentümer frey stehen soll, sowohl unter Lebendigen als von Todeswegen, den Wert der Höfe und dazu gehörigen Grundstücke bestimmen und festsetzen zu können. Sollte jedoch ein Hofbesitzer ab intestato und ohne letztwillige Verfügungen versterben, mithin seine intestat-Erben zur Erbfolge kommen, so ist auf diesem Fall unwiderruflich festgesetzt, daß sodann der Hof mit allen Pertinentien und zwar bey einem Zweihüfner nicht über 1000 (Eintausend) Thaler Courant, bey einem Einhüfner nicht über 500 (Fünfhundert) Thaler Courant, und bey einem Kossäthen nicht höher als 400 (Vierhundert) Thaler Courant angeschlagen und zur Theilung kommen soll, woraus dann folget: daß derselbe für den eben bestimmten Werth demjenigen Kinde oder sonstigen Erben, welches entweder der Vater oder die Gutsherrschaft zum Hofbesitzer bestimmen wird, diesem Kinde oder Erben ohne alle Widerrede überlassen werden muß.
Es wird jedoch
6. von dieser Bestimmung der Fall ausgenommen, wo nach Ableben des Hofbesitzers sich eine insufficienz seines Vermögens äußert und auf diesem Fall soll und muß der Hof, den obigen Bestimmungen ohngeachtet, öffentlich meistbietend verkauft werden.
7. Williget der H. v. Blumenthal ausdrücklich darin, daß sowohl der Kaufkontrakt vom 9. Juli d. Jrs. als auch das gegenwärtige Protokoll im Grund- und Hypothekenbuche der Prignitz eingetragen werden solle.
8. Ist verglichen und festgesetzet, daß nun mehr bey dem hiesigen Gerichten ein besonderes Hypothekenbuch ange-