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fertiget und in demselben der gegenwärtige Kaufkontrakt und der Besitztitel aller contrahierenden Hofbesitzer eingetragen werden soll.
9. Ist sestgesetzet, daß sowohl der Vergleich vom 9. Juli d. I. als auch das gegenwärtige Protokoll bei Einem Hoch- preißlichen Kammergerichte zur Allerhöchsten Bestätigung eingereicht werden soll.
10. Verlangen die Unterthanen zu Vehlow und Brüsenhagen nicht, daß ihnen ein reiner Hypotheken-Schein vom hiesigen Gute und Pröttlin oder die Entsagung eines Pfandrechtes an diesen veräußerten Pertinentien von Seiten der darauf etwa noch eingetragenen Gläubiger verschaffet werde, indem sie durch die versprochene Ceßion der mit ihren bezahlten Kaufgeldern abgezahlten, consentirten Lehnschulden deshalb völlig sichergestellt worden.
11. Wollen beide Theile das gegenwärtige Protokoll so angesehen wissen, als wäre solches wörtlich dem Contract vom 9. Juli c. eingerückt.
Dies Protokoll ist hierauf vorgelesen von den Gliedern beider Gemeinden sowie vom H. v. Blumenthal überall genehmigt und durch eigenhändige Unterschriften und Unterzeichnungen vollzogen worden.
Unterschriften.
Am 21. November 1799 bestätigte das Kammergericht diesen Erbkauskontrakt in allen Punkten. Am 20. Februar 1800 berichtete der Herr v. Blumenthal, der Lehnsregistratur zu Perleberg, daß er gemäß ß 12 des Erbkaufkontraktes die von den Untertanen bezahlten Kaufgelder in Höhe von 21700 Talern zur Abzahlung der auf seinen Gütern lastenden Lehnschulden verwendet habe und darüber sprechende Obligationen und Instrumente wegen dieser bezahlten Lehnschulden zur Sicherheit denen gesamten Gliedern der Gemeinden zu Vehlow und Brüsenhagen hinwiederum cediere. Diese Cession erschien deshalb notwendig, weil der Herr v. Blumenthal den Consens seiner Lehnsvettern bis dahin nicht erhalten hatte.
Im Jahre 1818 haben die Hofwirte dann neue Verhandlungen geführt, um ihre völlige Unabhängigkeit zu erhalten. In diesen Verhandlungen handelte es sich neben dem 8 12 besonders um die W 13 und 14 des Kaufkontraktes. In diesen waren noch Beschränkungen über den freien Besitz der Höfe enthalten, durch die das bestehende Dienstverhältnis nicht völlig aufgehoben war. Diese Nebeubedingungen wurden nun durch