Heft 
(1939 - 1940) 1
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Scherben beachten!

Tongefäßscherben, ebenso Steinpackungen und Bodenver­färbungen, sind Anzeichen für das Vorhandensein von vorgeschichtlichen Gräbern und Siedlungen. Selbst so unscheinbare Dinge können also für die Erforschung der vaterländischen Vorgeschichte sehr wichtig sein.

Lunde melden und Lrdberoegung möglichst einstellen!

Genaue Vorschriften hierzu enthält das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914. Sinngemäß das wichtigste ist mög­lichst schnelle Benachrichtigung des Staatlichen Bezirks­pflegers für kulturgeschichtliche Bodenaltertümer. Sorge gegebenenfalls selbst dafür. Auslagen für Fernsprecher­gebühren werden auf Wunsch erstattet.

3. Kann trotz deines Wunsches beim Auftreten von Altertümern in der Arbeit unmöglich innegehalten werden, so greife im Notfälle selbst zu und rette, was zu retten ist. Vergiß dabei nicht genaue Aufzeichnungen über die Fundumstände; fertige eine einfache Kartenskizze der Fundstelle und, wenn möglich, Fotos und Zeichnungen von den Lagerungsverhält­nissen an.

4. Kläre die Bauern und sonstigen Grundbesitzer darüber auf, daß nach Meldung von Funden nicht sofort eine Grabung im bestellten Felde veranstaltet wird, sondern alle Maß­nahmen zur Rettung gefährdeter Funde im Einvernehmen mit den Eigentümern getroffen werden.

5. Liefere freiwillig deine eigenen Fundstücke an die Heimat­museen ab und veranlasse andere, ähnlich zu handeln. Du entsprichst damit dem nationalsozialistischen Empfinden, daß Bodenfunde nicht Eigentum des einzelnen Volksgenossen, sondern der Volksgemeinschaft sind.

6. Bist du Lehrer, so leite unter ausdrücklichem Verbot des Buddelns" die Schüler zum Sammeln von Scherben usw. an und berücksichtige un Heimatkunde-Unterricht die heimische Vorgeschichte.

7. Ueberwache regelmäßig alle Bodenaufschlüsse deiner Gemarkung und gewinne geeignete Helfer für andere Gemarkungen. Bleibe in steter Fühlung mit den unten angegebenen Stellen, die gern zu Auskünften bereit sind. Wende dich in allen Fragen, welche die Bodenfunde deiner engeren Heimat betreffen, an den Staatlichen Be- zirkspsleger.