Heft 
(1.1.2019) 04
Einzelbild herunterladen

Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus demABC der Behindertenhilfe zum Schwerbehindertengesetz

Anliegen des Gesetzgebers. Haupt­ziel des Schwerbehindertengeset­zes ist es, bestehende Arbeitsver­hältnisse von Schwerbehinderten zu sichern und die Voraussetzungen für die Einstellung von mehr Schwer­behinderten zu schaffen. Daß es dafür eines eige­nen Gesetzes bedarf, hat viele Gründe. Nicht nur, daß Schwerbehinderte im Erwerbsleben vielfälti­gen Benachteiligungen ausgesetzt sind, für sie kann Arbeit- abhängig von der Art und dem Grad ihrer Behinderung- eine besondere Bedeutung ha­ben.

Je auffälliger und schwerwiegender die Behinde­rung eines Menschen ist, um so mehr neigen wir dazu, ihn ausschließlich über diesen*Mangel zu definieren:

Behinderte sind schwach, hilfsbedürftig, bedauernswert.

Für viele Schwerbehinderte ist deshalb eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit mehr als nur ein Broterwerb: Über das Berufsleben haben sie die Chance, als gleichwertiges Mitglied der Gesell­schaft anerkannt zu werden.

Arbeitslosigkeit trifft jeden, aber einen Schwerbe­hinderten kann sie doppelt treffen, denn seine Teil­nahme am gesellschaftlichen Leben ist durch die Behinderung möglicherweise auch außerhalb des Berufslebens eingeschränkt.

Das Schwerbehindertengesetz gibt sich allerdings nicht damit zufrieden, daß Schwerbehinderte unter ihrem beruflichen Qualifikationsniveau arbeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Schwerbehinderte so beschäftigt werden, daß sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll ver­werten und weiterentwickeln können(814 Abs.2). Um diese Ziele zu verwirklichen, hält das Schwerbe­hindertengesetz ein umfangreiches Instrumentari­um bereit:

- die Arbeitgeber werden in die Pflicht genom­men,

- die Rechtsposition erwerbstätiger Schwerbe­hinderter wird gestärkt,

- inner- und außerbetrieblich wird ein umfangrei­ches System zur Unterstützung der Schwerbe­hinderten eingerichtet.

Pflichten der Arbeitgeber

Jeder Arbeitgeber, der über 16 oder mehr Arbeits­plätze verfügt, muß auf 6 Prozent dieser Arbeits­plätze Schwerbehinderte beschäftigen(S 5 Abs. 1). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, diese Beschäftigungspflicht zwangsweise und gegen den Willen der Arbeitgeber. durchzusetzen. Statt dessen versucht er, in die Kostenkalkulation der Betriebe und Dienststellen einzugreifen: Wer seiner Beschäftigungspflicht nicht oder nicht im vorge­schriebenen Umfang nachkommt, muß eine Aus­gleichsabgabe in Höhe von monatlich 150,- DM (seit der Vereinigung 200,- DM Neupert) für jeden unbesetzten Pflichtplatz bezahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt allerdings die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf(811 Abs. 1).In angemessenem Umfang müssen die Arbeitgeber auch solche Schwerbehinderte be­schäftigen,*die nach Art und Schwere ihrer Behin­derung besonders betroffen sind.

Gleiches gilt für Schwerbehinderte ab 50 Jahren. Wer über Ausbildungsplätze verfügt, muß- eben­

falls in angemessenem Umfang- einen Teil dieser Plätze mit Schwerbehinderten besetzen(S 6). Mit dieser Regelung sollen die Chancen jugendlicher, älterer und besonders schwer behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert werden. Bei jeder Neueinstellung müssen die Ar­beitgeber prüfen, ob die freie Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Zu dieser Prüfungspflicht gehört es auch, beim zuständigen Arbeitsamt nachzufragen, ob dort für die jeweilige Stelle geeignete Schwerbehinderte gemeldet sind (8 14 Abs. I). Bei innerbetrieblichen Maßnahmen zur beruflichen Bildung sollen Schwerbehinderte bevorzugt berücksichtigt werden(S 14 Abs.2). Den Mitarbeitern der Hauptfürsorgestellen sollen die Un­ternehmen notwendige Auskünfte erteilen und Be­triebsbesuche ermöglichen($S 13 Abs. 3). Ausgleich von Nachteilen Schwerbehinderte sind zunächst Arbeitnehmer wie alle anderen auch. Deshalb enthält das Schwer­behindertengesetz auch keine besonderenVer­günstigungen, sondern lediglich einen Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile, Schwerbehinderte benötigen in aller Regel mehr Zeit zur Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Ar­beitskraft. Aus diesem Grund steht ihnen ein zusätz­licher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche im Jahr zu(8 47).

Darüber hinaus haben Schwerbehinderte das Recht, Mehrarbeit ohne besondere Begründung abzulehnen(8 46).

Des weiteren ist im Schwerbehindertengesetz die sogenannte*Freifahrt geregelt. Schwerbehinder­te, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich ein­geschränkt sind, können öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich oder verbilligt benutzen(S 59). Außerhalb des Schwerbehindertengesetzes gibt es weitere Nachteilsausgleiche.,

Inner- und außerbetriebliche Hilfen

Die Behinderten als geschlossene Gruppe mit einheitlichen Bedürfnissen gibt es ebensowenig wie den behinderungsgerechten Musterbetrieb. In­sofern ist das Ziel des Schwerbehindertengesetzes­Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen für Behin­derte- mit gesetzlichen Bestimmungen und stan­dardisierten Hilfsprogrammen allein nicht zu ver­wirklichen. Interessenvertretung und Unterstützung von Schwerbehinderten orientieren sich in der Re­gel am Einzelfall. Vor Ort und von Fall zu Fall müssen individuelle Problemlösungen erarbeitet werden. Dieser Notwendigkeit hat der Gesetzgeber durch ein umfangreiches System inner- und außerbetrieb­licher Hilfen Rechnung getragen. Innerbetrieblich sollen sich die von den Schwerbehinderten ge­wählten Vertrauensleute, die Arbeitgeberbeauf­tragten und die Betriebs- und Personalräte um die Belange der Schwerbehinderten kümmern- unter­stützt von außerbetrieblichen Institutionen wie den Hauptfürsorgestellen und Arbeitsämtern. Alle Betei­ligten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eng zusammenarbeiten...

Ausgleichsabgabe

Die Chancen der Schwerbehinderten im Berufsle­ben zu verbessern, kostet Geld. Geld, das diejeni­gen beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber be­zahlen müssen, die zu wenig oder gar keine Schwerbehinderten beschäftigen(& 11). Allein

Eine feste Größe kommt ins Wanken Sport an der Landeshochschule wird auf neue Füße gestellt

50000 Mitglieder zählte der frühere Judosport-Ver­band der DDR in seinen besten Jahren. In den Deutschen Judo-Bund mit 200000 Aktiven, Trainern und Funktionären aber brachte der Osten nur noch 30000 Mitglieder ein. Früher verpönte asiatische Kampfsportarten wie Karate, Kendo und Taik-Won­Dostahlen viele Anhänger, vor allem aber die Situation in den Vereinen und die ungenügende Wettkampfbasis ließen manchen Judoka passen.

Von den gewaltigen staatlichen Zuschüssen spricht der Leiter des Bereiches Hochschulsport an der Brandenburgischen Landeshochschule Pots­dam, Dr. E. Buchholz, seit dem I.Januar Vizepräsi­dent des Deutschen Judo-Bundes(DJB), wenn er die frühere Situation in der HSG anspricht. Eine sportliche Größe war die Hochschule am Park Sans­souci schon immer. In 17 Sektionen wird Leistungs­sport auf der untersten Ebene(zweimal wöchenfli­

Nr.04/91

ches Training) betrieben, fakultativ gar in 22 Sport­arten. 45 Prozent aller Studenten reiten aktiv ein sportliches Steckenpferd(früherer Durchschnitt 20%). Die Judosektion(220 Mitglieder) etablierte sich vor 36 Jahren. Als ehemaliger Aktiver hat sich Dr. Buchholz(Träger des 6. Dan) den Weißkitteln

besonders gewidmet. Eif spätere Mitglieder von Nationalmannschaften

: formte der 46jährige als Übungsleiter.

Doch was kommt nun? Sehnsüchtig werden die

1988 betrug das Aufkommen an Ausgleichsabga­be bundesweit rund 399 Millionen Mark. Auch an dieser Zahl läßt sich ablesen, wie viele Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht im vol­len Umfang nachkommen.

Die Arbeitgeber müssen die Ausgleichsabgabe jährlich an die Hauptfürsorgestellen abführen, die davon 55 Prozent für ihre Arbeit behalten. Der Rest fließt je zur Hälfte an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die Bundesanstalt für Arbeit,

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für die Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufs­leben verwandt werden.

Der besondere Kündigungsschutz

für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben gegenüber nichtbehin­derten Arbeitnehmern einen erweiterten Kündi­gungsschutz. Ihnen kann grundsätzlich nur mit vor­heriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekün­digt werden(8 15).

Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen, für ordentliche und außeror­dentliche Kündigungen ebenso wie für Anderungs­kündigungen und auch dann, wenn das Arbeits­verhältnis wegen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung endet(88 15, 21, 22). Er besteht unabhängig da­von, ob Behinderte in Heimarbeit, halb- oder ganz­tags beschäftigt sind oder ob sie eine Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben. Der besondere Kündi­gungsschutz für Schwerbehinderte kann weder durch Arbeitsverträge noch durch sonstige Abma­chungen außer Kraft gesetzt werden. Gleichwohl gibt es einige gesetzlich festgelegte Ausnahmefäl­le, in denen eine Kündigung des Arbeitgebers nicht zustimmungspflichtig ist. Zum Beispiel

- wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate andauert,

- wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme(nach den 8891-99 des Arbeitsförderungsgesetzes) be­schäftigt ist,

- wenn Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollen­det haben und über einen Sozialplan abgesi­Cchert sind.

Bei einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

wegen einer Betriebsstillegung muß die Hauptfür­

sorgestelle in der Regel zustimmen, wenn sicherge­stellt ist, daß Lohn oder Gehalt für drei Monate weitergezahlt werden.

Bei wesentlichen Betriebseinschränkungen oder ei­

ner zumutbaren Änderungskündigung soll sie dem

Antrag stattgeben. Bei außerordentlichen Kündi­

gungen sollen die Hauptfürsorgestellen die Zustim­

mung dann erteilen,"wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Bei der Verwirklichung des besonderen Kündigungsschutzes vertraut das

Schwerbehindertengesetz wie in anderen Berei­

chen auch dem*Prinzip des runden Tisches. Die

Hauptfürsorgestellen sind verpflichtet, von allen Sei­

ten Stellungnahmen einzuholen undin jeder Lage

des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwir­ken. (Fortsetzung folgt)

dringend benötigten Mittel vom Landessportbund erwartet. Obwohl sich die Studentenzahl an der Hochschule von 3500 auf 5000 erhöhte, muß die Zahl der Sportlehrer von 17 auf 6 abgebaut werden. Organisierte Bewegungsfreude könnte weiterhin geboten werden,wenn Honorartrainer aus den Reihen der Studenten und Sponsoren für bevor­zugte Sportarten wie Judo gewonnen würden... Ob blutige Amateure oder Leistungssportler, sie sit­zen derzeit zwischen vielen Stühlen! Halt, manches bewegt sich doch. Die jetzt in der 2. Bundesliga antretenden und im Keller der Potsdamer Sporthal­le trainierenden HSG-Judokas laden donnerstags zumTag der kreisoffenen Matte ein. Wenn Trainer Dr. Buchholz seine Kommandos ertönen läßt, stellen sich sogar aus Ludwigsfelde und Königs Wusterhau­sen Talente ein.

(aus MAZ, 21.1.91)