Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus dem“ABC der Behindertenhilfe” zum Schwerbehindertengesetz
Anliegen des Gesetzgebers. Hauptziel des Schwerbehindertengesetzes ist es, bestehende Arbeitsverhältnisse von Schwerbehinderten zu sichern und die Voraussetzungen für die Einstellung von mehr Schwerbehinderten zu schaffen. Daß es dafür eines eigenen Gesetzes bedarf, hat viele Gründe. Nicht nur, daß Schwerbehinderte im Erwerbsleben vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt sind, für sie kann Arbeit- abhängig von der Art und dem Grad ihrer Behinderung- eine besondere Bedeutung haben.
Je auffälliger und schwerwiegender die Behinderung eines Menschen ist, um so mehr neigen wir dazu, ihn ausschließlich über diesen*Mangel” zu definieren:
“Behinderte sind schwach, hilfsbedürftig, bedauernswert.“
Für viele Schwerbehinderte ist deshalb eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit mehr als nur ein Broterwerb: Über das Berufsleben haben sie die Chance, als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft anerkannt zu werden.
Arbeitslosigkeit trifft jeden, aber einen Schwerbehinderten kann sie doppelt treffen, denn seine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist durch die Behinderung möglicherweise auch außerhalb des Berufslebens eingeschränkt.
Das Schwerbehindertengesetz gibt sich allerdings nicht damit zufrieden, daß Schwerbehinderte unter ihrem beruflichen Qualifikationsniveau arbeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Schwerbehinderte so beschäftigt werden, daß sie “ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können”(814 Abs.2). Um diese Ziele zu verwirklichen, hält das Schwerbehindertengesetz ein umfangreiches Instrumentarium bereit:
- die Arbeitgeber werden in die Pflicht genommen,
- die Rechtsposition erwerbstätiger Schwerbehinderter wird gestärkt,
- inner- und außerbetrieblich wird ein umfangreiches System zur Unterstützung der Schwerbehinderten eingerichtet.
Pflichten der Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber, der über 16 oder mehr Arbeitsplätze verfügt, muß auf 6 Prozent dieser Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen(S 5 Abs. 1). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, diese Beschäftigungspflicht zwangsweise und gegen den Willen der Arbeitgeber. durchzusetzen. Statt dessen versucht er, in die Kostenkalkulation der Betriebe und Dienststellen einzugreifen: Wer seiner Beschäftigungspflicht nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang nachkommt, muß eine Ausgleichsabgabe in Höhe von monatlich 150,- DM (seit der Vereinigung 200,- DM Neupert) für jeden unbesetzten Pflichtplatz bezahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt allerdings die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf(811 Abs. 1).“In angemessenem Umfang” müssen die Arbeitgeber auch solche Schwerbehinderte beschäftigen,*die nach Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind”.
Gleiches gilt für Schwerbehinderte ab 50 Jahren. Wer über Ausbildungsplätze verfügt, muß- eben
falls in angemessenem Umfang- einen Teil dieser Plätze mit Schwerbehinderten besetzen(S 6). Mit dieser Regelung sollen die Chancen jugendlicher, älterer und besonders schwer behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert werden. Bei jeder Neueinstellung müssen die Arbeitgeber prüfen, ob die freie Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Zu dieser Prüfungspflicht gehört es auch, beim zuständigen Arbeitsamt nachzufragen, ob dort für die jeweilige Stelle geeignete Schwerbehinderte gemeldet sind (8 14 Abs. I). Bei innerbetrieblichen Maßnahmen zur beruflichen Bildung sollen Schwerbehinderte bevorzugt berücksichtigt werden(S 14 Abs.2). Den Mitarbeitern der Hauptfürsorgestellen sollen die Unternehmen notwendige Auskünfte erteilen und Betriebsbesuche ermöglichen($S 13 Abs. 3). Ausgleich von Nachteilen Schwerbehinderte sind zunächst Arbeitnehmer wie alle anderen auch. Deshalb enthält das Schwerbehindertengesetz auch keine besonderen”Vergünstigungen”, sondern lediglich einen Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile, Schwerbehinderte benötigen in aller Regel mehr Zeit zur Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Arbeitskraft. Aus diesem Grund steht ihnen ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche im Jahr zu(8 47).
Darüber hinaus haben Schwerbehinderte das Recht, Mehrarbeit ohne besondere Begründung abzulehnen(8 46).
Des weiteren ist im Schwerbehindertengesetz die sogenannte*Freifahrt” geregelt. Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, können öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich oder verbilligt benutzen(S 59). Außerhalb des Schwerbehindertengesetzes gibt es weitere Nachteilsausgleiche.,
Inner- und außerbetriebliche Hilfen
Die” Behinderten als geschlossene Gruppe mit einheitlichen Bedürfnissen gibt es ebensowenig wie den behinderungsgerechten Musterbetrieb. Insofern ist das Ziel des SchwerbehindertengesetzesSchaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen für Behinderte- mit gesetzlichen Bestimmungen und standardisierten Hilfsprogrammen allein nicht zu verwirklichen. Interessenvertretung und Unterstützung von Schwerbehinderten orientieren sich in der Regel am Einzelfall. Vor Ort und von Fall zu Fall müssen individuelle Problemlösungen erarbeitet werden. Dieser Notwendigkeit hat der Gesetzgeber durch ein umfangreiches System inner- und außerbetrieblicher Hilfen Rechnung getragen. Innerbetrieblich sollen sich die von den Schwerbehinderten gewählten Vertrauensleute, die Arbeitgeberbeauftragten und die Betriebs- und Personalräte um die Belange der Schwerbehinderten kümmern- unterstützt von außerbetrieblichen Institutionen wie den Hauptfürsorgestellen und Arbeitsämtern. Alle Beteiligten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eng zusammenarbeiten...
Ausgleichsabgabe
Die Chancen der Schwerbehinderten im Berufsleben zu verbessern, kostet Geld. Geld, das diejenigen beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bezahlen müssen, die zu wenig oder gar keine Schwerbehinderten beschäftigen(& 11). Allein
Eine feste Größe kommt ins Wanken Sport an der Landeshochschule wird auf neue Füße gestellt
50000 Mitglieder zählte der frühere Judosport-Verband der DDR in seinen besten Jahren. In den Deutschen Judo-Bund mit 200000 Aktiven, Trainern und Funktionären aber brachte der Osten nur noch 30000 Mitglieder ein. Früher verpönte asiatische Kampfsportarten wie Karate, Kendo und Taik-WonDo“stahlen“ viele Anhänger, vor allem aber die Situation in den Vereinen und die ungenügende Wettkampfbasis ließen manchen Judoka passen.
“Von den gewaltigen staatlichen Zuschüssen” spricht der Leiter des Bereiches Hochschulsport an der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam, Dr. E. Buchholz, seit dem I.Januar Vizepräsident des Deutschen Judo-Bundes(DJB), wenn er die frühere Situation in der HSG anspricht. Eine sportliche Größe war die Hochschule am Park Sanssouci schon immer. In 17 Sektionen wird Leistungssport auf der untersten Ebene(zweimal wöchenfli
Nr.04/91
ches Training) betrieben, fakultativ gar in 22 Sportarten. 45 Prozent aller Studenten reiten aktiv ein sportliches Steckenpferd(früherer Durchschnitt 20%). Die Judosektion(220 Mitglieder) etablierte sich vor 36 Jahren. Als ehemaliger Aktiver hat sich Dr. Buchholz(Träger des 6. Dan) den Weißkitteln
besonders gewidmet. Eif spätere Mitglieder von Nationalmannschaften
: formte der 46jährige als Übungsleiter.
Doch was kommt nun? Sehnsüchtig werden die
1988 betrug das Aufkommen an Ausgleichsabgabe bundesweit rund 399 Millionen Mark. Auch an dieser Zahl läßt sich ablesen, wie viele Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen.
Die Arbeitgeber müssen die Ausgleichsabgabe jährlich an die Hauptfürsorgestellen abführen, die davon 55 Prozent für ihre Arbeit behalten. Der Rest fließt je zur Hälfte an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die Bundesanstalt für Arbeit,
Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für die Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben verwandt werden.
Der besondere Kündigungsschutz
für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte haben gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern einen erweiterten Kündigungsschutz. Ihnen kann grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden(8 15).
Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen, für ordentliche und außerordentliche Kündigungen ebenso wie für Anderungskündigungen und auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit oder der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung endet(88 15, 21, 22). Er besteht unabhängig davon, ob Behinderte in Heimarbeit, halb- oder ganztags beschäftigt sind oder ob sie eine Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte kann weder durch Arbeitsverträge noch durch sonstige Abmachungen außer Kraft gesetzt werden. Gleichwohl gibt es einige gesetzlich festgelegte Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung des Arbeitgebers nicht zustimmungspflichtig ist. Zum Beispiel
- wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate andauert,
- wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme(nach den 8891-99 des Arbeitsförderungsgesetzes) beschäftigt ist,
- wenn Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet haben und über einen Sozialplan abgesiCchert sind.
Bei einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
wegen einer Betriebsstillegung muß die Hauptfür
sorgestelle in der Regel zustimmen, wenn sichergestellt ist, daß Lohn oder Gehalt für drei Monate weitergezahlt werden.
Bei wesentlichen Betriebseinschränkungen oder ei
ner zumutbaren Änderungskündigung soll sie dem
Antrag stattgeben. Bei außerordentlichen Kündi
gungen sollen die Hauptfürsorgestellen die Zustim
mung dann erteilen,"wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.” Bei der Verwirklichung des besonderen Kündigungsschutzes vertraut das
Schwerbehindertengesetz wie in anderen Berei
chen auch dem*Prinzip des runden Tisches”. Die
Hauptfürsorgestellen sind verpflichtet, von allen Sei
ten Stellungnahmen einzuholen und”in jeder Lage
des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken”. (Fortsetzung folgt)
dringend benötigten Mittel vom Landessportbund erwartet. Obwohl sich die Studentenzahl an der Hochschule von 3500 auf 5000 erhöhte, muß die Zahl der Sportlehrer von 17 auf 6 abgebaut werden. Organisierte Bewegungsfreude könnte weiterhin geboten werden,wenn Honorartrainer aus den Reihen der Studenten und Sponsoren für bevorzugte Sportarten wie Judo gewonnen würden... Ob blutige Amateure oder Leistungssportler, sie sitzen derzeit zwischen vielen Stühlen! Halt, manches bewegt sich doch. Die jetzt in der 2. Bundesliga antretenden und im Keller der Potsdamer Sporthalle trainierenden HSG-Judokas laden donnerstags zum“Tag der kreisoffenen Matte” ein. Wenn Trainer Dr. Buchholz seine Kommandos ertönen läßt, stellen sich sogar aus Ludwigsfelde und Königs Wusterhausen Talente ein.
(aus MAZ, 21.1.91)